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mens nicht mit abgezogen werden, denn er ist keine Bedingung desrohen Einkommens, welches eben so gut stattstndcn konnte, wenndie Grundcigncr :c. selbst mitarbcitcten und sich dadurch einen Lohnverdienten, der zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse ausrcichte. Ob-schon ziemlich viele Menschen mit ihrem Unterhalte sich blos aufihre Grund- und Capitalrenten beschränkt sehen, weil sie außerStand sind, sich durch Arbeit noch ein anderes Einkommen zu ver-schaffen, so gehören diese Einkünfte darum doch nicht weniger imGanzen zu dem reinen Einkommen.
(o) Vgl. §. 248. Note (o).
(et) Es verdient auch das gcsammtc für persönliche Zwecke unmittelbarverwendbare Einkommen, welches außer dem reinen noch den Ar-beitslohn begreift, bei jedem Staate besonders erforscht und inBetracht gezogen zu werden (§. 7l). Die obige Berechnung Lowe's( §. 248 (</)) giebt gerade dieses Einkommen, 251 Mill. L. St. oder3012 Mill. fl., welches auf den Kopf der Einwohner 143 fl., aufdie Familie 854 fl., und mit dem rohen Einkommen verglichen71/2 Proc. desselben beträgt.
ß. 231.
Diejenige Verthcilung des jährlichen rohen Einkommens,welche alle neu erworbenen Güter den Mitgliedern der an derErwerbung derselben Thcil nehmenden Volksclasscn zuführt (Z.230), wird die ursprüngliche genannt, und das aus ihr hcr-vvrgchcnde Einkommen dieser Stände das ursprüngliche.Diese Verthcilung würde sehr deutlich zu überblicken sein, wenndie Arbeiter, Grundcigncr, Kapitalisten und Unternehmer ihreAntheilc gerade in den nämlichen Gütern erhielten, zu deren Er-zeugung und Hcrbeischaffung sie durch ihre Leistung beitragen;dieß ist aber meistens nicht der Fall, weil ihre Bedürfnisse andereGüter erheischen; sie empfangen ihr Einkommen in Geld, umdafür allen Bedarf von verschiedenen Gegenständen mit Bequem-lichkeit eintauschen zu können. Diejenigen Volksclasscn, welchezur Erzielung des rohen Volkseinkommens nicht beitragen undsich blos durch Dienste oder durch Verleihen von GenußmittelnEinnahmen verschaffen (Z. 248), beziehen ein abgeleitetesEinkommen, welches ihnen vermöge der abgeleiteten Ver-th ei lung zufließt. Alles abgeleitete Einkommen muß aus demursprünglichen bestritten werden («).
(») Sap, Handb., VI, 52. — Storch, I, 172.