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ein besoldeter Vorsteher eine Unternehmung leitet, könnte man zwarglauben, den im Gewcrbsgcwinne enthaltenen Lohn von dem an-deren Lheile, welcher Frucht des Capitales ist, geschieden zu er-blicken, z. B. bei einem Gutsverwalter, dem Factor einer Fabrikoder Handlung, dem Provisor einer Apotheke, Storch l, 25».Aber diese Scheidung bleibt unvollkommen und ein solcher Ver-walter hat auch nicht die freie Verfügung, wie ein wahrer Unter-nehmer.
§. 239.
Die Kosten, welche der Unternehmer in seinem Verdienstevergütet erhalten muß, und die folglich die Untergränze desselbenbilden, bestehen aus zwei Thcilcn:
1) Unterhaltsbcdarf für ihn und seine Familie, in Ge-mäßheit seiner standesmäßigen Bedürfnisse. Der Unterneh-mer macht nothwendig auf einen reichlicheren GütergenußAnspruch, als seine Lohnarbeiter, weßhalb schon bei ver-schiedenen Gewerben, in denen die Arbeiter ungleich bezahltsind (Z. 198), auch der Gcwcrbsverdicnst nicht derselbesein kann. Zudem ist die Mühe, Beeiferung und Kenntniß,welche zu einer Unternehmung gehört, auch bei einerlei Bc-tricbscapital in mehreren Gewerben ungleich und der Ge-winn muß dcßhalb eine ähnliche Abstufung haben, wie derLohn, weil sonst die schwierigeren Gewcrbsgcschäfte vonwenigen Menschen ergriffen werden würden. Der Procent-satz des Gcwcrbsverdienstcs muß daher immer wenigstensso hoch sein, daß der Unternehmer bei dem geringsten Um-fange der Unternehmungen, der zur Versorgung des Mark-tes nothwendig ist, noch bestehen kann (,,). Beschäftigetaber die Leitung eines Gewerbes den Unternehmer nichtvöllig, so kann dasselbe auch nur einen Theil seiner Unter-haltskosten abwerfen.
2) Entschädigung für die Gefahr manchfaltiger Verlusteoder sogar des gänzlichen Mißlingens einer Unternehmung,§. 137 (S). Die Stärke dieser Gefahr hängt ab rr) vonder Größe des angewendetcn Capitales, Ii) von der Art derUnternehmungen, welche, obschon kein Gewerbe von Ver-lusten ganz frei ist, doch in der Wahrscheinlichkeit ungünstiger