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thcil der Grundrente, wenn sie gleich die Wirkung eines angc-wcndctcn Capitalcs bildet, Z. 51. 129 (-).
(a) Ricardo, Grundges. S. 40. NO. (I, 63. 285 fr.).
(-) Das Capital ist dann als solches nicht mehr vorhanden, cs ist auchkeine abgesonderte Benutzung desselben möglich, während Gebäudenicht nothwcndig zugleich mit den Ländereien gebraucht werdenmüssen. Ricardo will unter Grundrente nur die Vergütung fürdie Benutzung der ursprünglichen und unzerstörbaren Bodenkräfteverstanden wissen und schließt sogar von derselben die Vergütungaus, welche man giebt, um die bereits auf oder unter dem Bodenbefindlichen Gegenstände, z. B. haubares Holz, Steinkohlen rc. wcg-nehmen zu dürfen (Vgl. §. I2l).— Bei dieser Verengerung desBegriffes wäre eigentlich gar keine Grundrente von Bergwerken,. Steinbrüchen, Thongruben rc. denkbar. — Dagegen Smith, I,236 und Say zu Ricardo, I, 66. — Auch räumt Ricardowenigstens ein, daß dasjenige, was bei Meliorationen noch nebender eigentlichen Grundrente gegeben wird, genau mit dieser ver-bunden ist und denselben Gesetzen unterliegt, S. 27!>. (II, 47).— Die Grundrente setzt nicht gerade einen jährlich gleichenBodenertrag voraus (z. B. Waldungen), auch muß sie nicht im-merwährend sein, z. B. ein nach gewisser Zeit erschöpftes Torflager.
Z. 210.
Die Grundrente läßt sich von zwei Seiten betrachten. Fürden einzelnen Landwirth, der entweder einem GrundcigncrPachtrente bezahlen, oder mit einem Aufwands von Capital dieGrundstücke an sich bringen und auf die Einnahme verzichtenmuß, die er durch Verpachtung beziehen könnte, ist die bestehendeGrundrente ein Vcstandthcil von den Kosten der Bodcnerzcug-nisfc; nur unterscheidet sic sich von den anderen Kosten dadurch,daß sie leichter durch äußere Umstände verändert wird und daßeine Erniedrigung des Preises der Rohstoffe, sowie sie die Grund-rente verhältnißmäßig hcrabgedrückt hat, aufhört dem Landwirt!)als solchem Schaden zu bringen. Wenn man die Hervorbringungroher Stoffe im Allg eine inen aus dem Standpunkte der ge-stimmten Volkswirthschaft betrachtet, so ist die Grundrente unddie ihr in dieser Hinsicht glcichstehcnde Capitalrcnte von denje-nigen Ausgaben, welche sich auf eine der Hervorbringung willennothmcndige Verzehrung beziehen (Z. 164), zu unterscheiden.Sic ist zwar eine unvermeidliche Ausgabe des Einzelnen, dochnicht der Ersatz einer Cvnsumtion, sondern eine Entrichtung,
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