273
Lebensweise erfordert werden, weil also beide zu vergleichendeGütermengen gleichartig sind; man wird z. B. gewahr, daß einegewisse Strecke Landes mehr Getreide, Fleisch, Holz, Häute, Wolle,Oel u. dgl. giebt, als die mit dem Anbau beschäftigten Arbeiterverzehren. Vgl. Sismoiiili, tiouv. I, 281.
§. 208.
Um die Grundrente von anderen Einkünften, mit denen sicin Verbindung stehen kann, deutlich zu unterscheiden, muß mandie Ergebnisse einer Unternehmung überblicken, bei welcher einGrundstück als Hülfsmittcl mitwirkt. Eine solche Unternehmungliefert l) einen gewissen Rohertrag, der bei der häufigsten Artder Bodenbcnutzung, der Erdarbcit, aus den Erzeugnissen desBodens und zwar, wenn dieselben zum Verkaufe gewonnenwerden, aus dem Erlöse besteht und sich thcils nach der Mengeder Erzeugnisse, theils nach dem Verkaufspreise eines gewissenMaaßes derselben (z..B. k Ccntners) regelt. 2) Hiervon werdendie zur Erzielung des Rohertrages nöthigcn Verzehrungen undAusgaben abgezogen, unter denen sich auch der Gcwerbsverdienstdes Unternehmers, nach dem üblichen mittleren Satze, befindenmuß. 3) ES bleibt nun der reine Ertrag übrig, welcher fürdie Empfänger ein beliebig verwendbares Einkommen bildet. Erbesteht in manchen Fallen fast ganz oder vollständig aus Grund-rente, in anderen aber schließt er zugleich die Rente des ange-wcndcten Eapitales («) und einen reinen Gewcrbsgcwinn insich (-). Bei verpachteten Grundstücken hat der Pachter aus die-sem Reinerträge die Grundrente abzugebcn, die ihm bisweilengar keinen Ucbcrschuß übrig laßt (c). Bei einem selbstwirth-schaftenden Eigcnthümer dienen nachstehende Erwägungen, dieRegel zu finden, nach welcher der Reinertrag unter die genann-ten drei Einkünfte, wenn sie überhaupt nur sämmtlich Vorkom-men, zu zcrtheilen ist. a) Der im Reinerträge enthaltene Capi-talzins ist in jedem Lande nach einem gewissen gewöhnlichen Satzeleicht anzuschlagen, k) Es ist gestattet, von der ausbedungcncnGrundrente, wie sie sich in Folge des Mitwerbcns vertragsmäßigfeststellt, auf die natürliche zu schließen, so daß beide unter gleichenEigenschaften der Grundstücke ungefähr gleich groß angenommen
Rau, potit. Ocko». Ste AuLg. I. ^ Z