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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
Entstehung
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lung zu, wie der Unterhaltsbcdarf, 1) weil ihre Größe unter demEinflüsse verschiedener äußerer Umstände und persönlicher An-lage wechseln kann, 2) weil man wegen der Ungewißheit derLebensdauer nicht weiß, welcher Thcil jenes Aufwandes jährlichoder täglich im Lohne erstattet werden müßte («). Gleichwohlmuß unter übrigens gleichen Umständen eine Arbeit, welche kost-barer zu erlernen ist als eine andere, auch höher belohnt werden,denn wenn dieß längere Zeit nicht geschähe, so würde Niemandgeneigt sein, sich um die Erlangung der erforderlichen Fähigkeitzu bemühen, und cs würde dcßhalb das Angebot an guten Ar-beitern sich so lange verringern, bis dann wieder eine Steigerungdes Lohnes erfolgte (S).

(u) Man kann zwar nach den Erfahrungen über die Lebensdauer derverschiedenen Alter diesen Ersatz genau berechnen; da es aber höchstungewiß ist, ob in jedem einzelnen Falle die im Allgemeinen fest-stehende Regel wirklich zutrifft, so pflege» die Menschen hieraufweniger Rücksicht zu nehmen. Vgl. v. Schlözer, Staatswirthsch.I, l>8. — Die mittlere Lebensdauer ist bei einem l 6jährigen Men-schen gegen 39, bei einem 20jährigen 36, bei einem 25jährigcn33 weitere Jahre. Je nachdem nun der Arbeiter in einem oderdem anderen Alter anfängt, etwas zu erwerben, müßte in 33—39Jahren die auf seine Bildung gewendete Auslage sammt Zinsenerstattet werden; rechnet man z. B. 36 Arbeitsjahre und >000 fl.Kosten der Vorbereitung, so müßte dafür der Arbeiter bei einemZinsfüße von 4 Proc. jährl. 52/2 fl., bei einem Zinsfüße von SProc. aber an 60 fl. oder täglich l2 kr. cinnchmcn.

(b) In kurzer Zeit kann sich diese Wirkung nicht zeigen, weil die ein-mal vorhandenen Arbeiter bei ungünstigem Mitwerben eher aufden Ersatz aller Vorbereilungskostcn verzichten, als in ein anderesGeschäft übertreten; dagegen wird unfehlbar in einem solchen Falleder Zudrang junger Leute, die erst anfangen sich vorzubereitcn,geringer werden. — Senior (Outline S. 215) bemerkt richtig,daß die Kosten der Erziehung nach dem Stande der Ettern alseine Familicnausgabe angesehen werden, die man in Bezug auf diezu wählende Berufsart nicht in Anschlag bringt.

s- 195.

Bei dem M itwerben, welches zunächst den jedesmaligenStand des Lohnes bestimmt (§. 187), kommt das Angcb 0 tund der Begehr von Arbeit in Betracht. Jenes hängt von dervorhandenen Menge unbcgütcrtcr arbeitsfähiger Menschen ab,welche gegen Lohn beschäftigt zu werden verlangen. Der Begehr,wenigstens in den hcrvorbringcnden Gewerben («), richtet sich