3. Abschnitt.
Zweige des Einkommens.
1. Abtheilung.
Der Arbeitslohn.
1. Hauptstück.
Bestimmgründe des Lohnes im Allgemeinen.
8. 187.
§)er Arbeiter, der in den einzelnen Verrichtungen eines Berufs-zwciges thätig ist, muß für seine Bemühung einen Lohn erhal-ten, §. 139 O). Ist er zugleich Unternehmer, so daß er nebender Leitung einer Unternehmung auch an den zur Ausführungderselben erforderlichen Geschäften wie ein Lohnarbeiter Theilnimmt (S), so ist sein Lohn in den Erzeugnissen seiner Thätig-keit oder in dem Erlöse für dieselben mit enthalten, indem er ander Ausgabe erspart, die er sonst für Lohnarbeit zu machen hätte.Empfangt er aber von einem Unternehmer den Lohn, so ist dieser(der bedungene Lohn) der Preis seiner Arbeit und hängt vondenselben Umständen ab, welche den Preis der Güter beim Tauschebestimmen (§. 145), nämlich von dem Wert he, den Kostenund dem Mitwerben. Diese Bcstimmgründe regeln nicht blos