cr machen mußte, um das bestimmte Gut zu Markte zu bringen (»).Es gehören dahin ebensowohl seine Ausgaben für die Mitwir-kung anderer Personen, als seine eigne Verzehrung. Dieser Ko-stenberechnung aus dem Standpuncte des einzelnen Gewcrbsun-ternehmers steht nicht im Wege, daß ein Thcil jener Ausgaben,wie die entrichtete Grund- und Eapitalrente, für die Empfängerreines Einkommen ist, und folglich nicht der ganze Kostenauf-wand des Verkäufers aus nothwendigen Verzehrungen bestcht(S).Diese aufgcwcndcten Güter werden vom Verkäufer gewöhnlichnach ihrem Preise in Anschlag gebracht, und dieß ist bei Dingen,die um einen Marktpreis regelmäßig wieder zu erlangen sind,dem Standpuncte des Einzelnen vollkommen angemessen. Wirdjedoch ein Lheil dieser verwendeten Güter von dem Verkäuferselbst und mit geringeren Kosten erzeugt, als für die er sic kaufenkönnte, z. B. das zur Viehmästung oder Wollprvduction erfor-derliche Futter oder der Dünger, so werden hiebei nur die eigenenProductivnskostcn in Anrechnung gebracht.
(a) Nur die nothwendigen Kosten können auf den Preis wirken, nichtder unnöthig große Aufwand, den einzelne Verkäufer aus Unkundeoder durch Zufall zu machen veranlaßt waren. — Um die Kostenvollständig zu erkennen, muß man auch Gefahren von Verlusten,Schaden aus unverkauften Resten rc. mit cinrechnen, ja selbst per-sönliche Unannehmlichkeiten, weil diese dem Unternehmer Anspruchauf höhere Vergütung seiner Mühe geben.
(») Der volkswirthschaftliche Kostenbetrag, der bei der Berechnung desreinen Volkseinkommens erforscht werden muß, ist daher von denhier erklärten Kosten des Verkäufers wesentlich verschieden, §. 2k7.
§. 166.
Der von dem Verkäufer zu berechnende Kostensatz besteht ausfolgenden Theilcn: 1) aus dem Lohne der von ihm gebrauchtenArbeiter, 2) der Rente des benutzten Capitalcs und 3) der ge-brauchten Grundstücke (»); 4) dem mittleren Gcwcrbsvcrdicnst,den er selbst beziehen muß, um dadurch zur Betreibung des be-stimmten Gewerbes bewogen und für dieselbe belohnt zu wer-den (->; ö) dem Preise der zum Behufe der Unternehmung ver-zehrten Güter, den er beim Einkäufe derselben erstattet (e). Derim Preise dieser Gegenstände enthaltene Kostenbetrag löst sichwieder in die nämlichen fünf Bcstandthcile auf u. s. f. Der Ver°