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§. 136.
Derjenige, welcher seines Gewinnes willen die Gütcrqnellcnmiteinander in eine solche Verbindung setzt, daß sie eine hcrvor-bringcnde Wirkung äußern, ist der Unternehmer eines Pro-duc tionszw ei ge s oder eines hervorbring enden Gewer-bes, der Gcwcrbsmann. Häufig besitzen die Grundcigcn-thümcr kein solches Capital, wie cs zur vortheilhaftcn Benutzungihrer Grundstücke erfordert wird, auch gebricht cs nicht selten so-wohl ihnen als den Capitalistcn an der persönlichen Fähigkeit zurBetreibung productiver Arbeit. Ist nun schon aus dieser Ursacheein besonderer Unternehmer nothwcndig, dem jene beiden ihreVermögensthcile zur productiven Anwendung überlassen, so wirddieses Bedürfniß noch viel dringender durch den Umstand, daßdie Beschäftigung mehrerer Arbeiter, die für einerlei Zweck Zu-sammenwirken sollen, von Einem ausgchen muß, der ihre Ver-richtungen leitet und sie mit Capital versorgt. Der Unternehmerist cs also, welcher die Vermittelung zwischen den Eigcnthümcrnder einzelnen Güterquellen, d. i. den Grund- und Capitaleignernund den Arbeitern, vornimmt </,).
(a) Es ändert im Begriffe des Unternehmers nichts, daß derselbe inder Wirklichkeit oft zugleich Eigenthümcr des Capitales und auchdes Grundstückes ist, wie z. B. die selbstwirthschaftcndcn Grundei-genthümcr. — Die Naturkräfte werden hier nicht besonders er-wähnt, weil sie kein besonderer Vermögcnstheil sind und der Un-ternehmer durch die Grundstücke und Capitale in den Stand ge-setzt wird, jene zu benutzen.
§. 137.
Zu einer Unternehmung («) gehört 1) das Zusammcn-bringcn der erforderlichen Gütcrqucllen, wozu, wenn diese über-haupt vorhanden sind, ein hinreichendes Capital aus eigenem oder-fremdem Vermögen in der Haud des Unternehmers die Haupt-bedingung ist, indem mit ihm die Grundstücke und Arbeitskräfteerworben werden können. Die Größe des erforderlichen Capitalesmacht in manchen Fällen die Vereinigung mehrerer Thcilnchmcrfür eine einzige Unternehmung nothwcndig; 2) die Leitung desGeschäftes, eine Arbeit, und zwar eine schwierige, weil sic nichtallein Bekanntschaft mit den zu veranstaltenden einzelnen Vcr-