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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
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(«) In den Stoffarbeitcn werde» zwar auch sehr oft Vorräthe in Be-reitschaft gehalten, z. B. Baumwolle in einer Spinnfabrik, Koh-len in einem Hüttenwerk, allein dieß Hinausschieben des Gebrauchsverhindert nicht, daß solche Dinge ihrer Bestimmung gemäß einerder oben erklärten Arten von Capital zugczählt werden.

§. 128.

Aller Verkehr, durch welchen die Erzeuger ihren Ucbcrflußabsctzcn und die Erstattung des aufgewcndeten Capitals erlangen,wird entweder von den Unternehmern der Stoffarbeitcn mit denZehrern gepflogen, oder von einer besonderen Claffe von Mittels-personen als Handel betrieben. In beiden Fallen ist ihm eineSache unentbehrlich, welche von allen Menschen gerne angenom-men wird, um wieder im Verkehre hingcgeben zu werden, folg-lich als allgemeiner Gcgcnwcrth (Acquivalent) von Gütern undLeistungen dienen kann. Eine solche Sache heißt Geld (§. 62.),und insoferne dazu nicht ein bloßes Zeichen (Papiergeld), son-dern ein Gut von bestimmtem Werthe (z. B. Metallgeld) ge-braucht wird, bildet der Geldvorrats» eine selbstständige Gütcr-masse und einen Theil des Volksvermogens. Da jeder Einzelne,der tauschen oder andere Geschäfte der Güterübertragung vor-nehmen, z. B. leihen, miethen, Lohn bezahlen muß, gcnöthigetist, einen Theil seines Vermögens in der Form des Geldes vor-räthig zu halten, so bedarf auch ein ganzes Volk einer gewissen Geld-menge, die zur Erleichterung des Verkehres als Werkzeug dientund die darum zum Capitale gerechnet werden darf, weil die-ser Verkehr mit der Hcrvorbringung neuer Güter in dem engstenursächlichen Zusammenhänge steht («).

(s) Unter de» Geschäften des Verkehres befinden sich viele, die aufdie Erzeugung neuer Güter gar keine» Bezug haben, z. B. die Be-zahlung unproductiver Dienste. Genau betrachtet dürfte man nurden Theil des Geldes als Capital ansehen, der zu den die Pro-duction mittelbar oder unmittelbar fördernden Ausgaben gebrauchtwird, indeß ist eine solche Scheidung nicht ausführbar, da jedesMünzstück bald zu der einen, bald zu ded' anderen Bestimmungdient. Roch enger beschränkt Say die Capitalcigenschaft des Gel-des, Handb. II, 270., vergl. Rau in Pölitz, Iahrb. 1829, IV.Heft.