dem Handel diese Eigenschaft zu, und zwar dem letzteren darum,weil die Bersendungs- und die anderen Handelskosten denTausch-wcrth der Waaren vergrößern («). Die hervorbringende Eigen-schaft des Handels ist zwar bisher noch streitig geblieben, daßaber nicht blos die Stoffgewinnung, sondern wenigstens auch dieGewerksarbeit productiv sei, folgt unwidersprechlich aus der Un-terscheidung des Stoffes der sachlichen Güter von ihrem Wertstes-.)
(a) Untersuchungen II, 141.— Dieser Grund beweist nicht, was er be-weisen soll, denn er bezieht sich nur auf die keinem Zweifel un-terworfene Erhöhung des Kostensatzes und Preises der Güter, nichtaber auf den Gebrauchswerth derselben, und nur in der Vermeh-rung der Werthmenge liegt das Kennzeichen der Production.
(b) Nach den Preisen der Kunstwaaren und der rohen Stoffe werdenletztere durch die Verarbeitung vervielfältigt bei Seiden-, Baumwol-len- und Wollcnzeuchen 2—Zfach, bei groben Eisengußwaaren 2—4fach, bei Hufeisen 2'/.mal, Holzsägen 14, Messerklinge» 35, Stahl-nadeln 17—70, Federmcsserklingcn 657, Stahlschnallen 896, stäh-lernen Säbelgriffen 972, Uhrfedern 50 OOOfach. S. Babbagc,Ueber Maschicncn - und Fabrikwesen, S. 160, auch V olz, Gcwerbs-kalendcr für 1833, S. IN.
§. 103 .
Die nächste Wirkung des Handels (rr) ist, daß er Tauschezu Stande bringt, und hiedurch den Personen nützt, deren Gü-terbesitz er abändert. Ueberflüssigc Borrätbe, die für den Besitzerkeinen concreten Werth haben, oder Dinge, denen er überhaupteinen geringeren Werth beilegt, werden in die Hände andererPersonen übergcführt, die in ihnen einen höheren Gattungswerthfinden oder doch einen größeren concreten, weil sie dieselben zurBefriedigung ihrer Bedürfnisse nöthig haben (S). Das Bestre-ben des Handelnden geht dahin, jeden Ueberfluß und jedes Be-dürfniß zu erspähen und beide mit einander auszugleichen. DieVersetzung der Güter an einen anderen Ort ist zwar zur Aus-führung der meisten Tauschgeschäfte erforderlich, aber doch nichtfür alle nothwcndig (c). Sowohl die früheren Besitzer (Ver-käufer), als die späteren Erwerber (Käufer) einer Waare habenvon den durch den Handel vermittelten Tauschen einen Bortheil,der sich in dem Wcrthsübcrschuffe (§. 99) ausdrückt und vondem ein Zheil als Kvstenersatz und Handelsgewinn an den Kauf-