(-) Z. B. ein Landgut bringt iS 000 fl. rohen Ertrag; die Betriebs-ausgaben betragen 8b00sl., cs bleiben 3-t 00 fl. rohes Einkommendes Grundeigenthümers, welcher zugleich die Wirthschaft führtund als solcher 1200 fl zu seinem Unterhalte braucht, so ist dessenreines Einkommen 2200 sl.
(c) I. B. bei einer Aktiengesellschaft.
s- 71 u.
Wie nothwendig auch die vorstehenden Erklärungen zur ge-nauen Erkenntlich der in den bürgerlichen Wirthschastcn ver-kommenden Verhältnisse sein mögen, so sind sie doch nicht sämmt-lich auf die ganze Volkswirthschaft anwendbar, für welche dieBetrachtung der Vermögcnszuflüffe sich sehr vereinfacht. Dieinnere Gütcrcrzeugung und der auswärtige Verkehr liefern jähr-lich eine Masse neuer Güter oderwenigstens eine neu hinzugekom-mcne Werthmcnge, das rohe V olksein ko m m cn. Von die-sem werden die zu seiner Erlangung nvthwcndigcn Verzehrun-gen und Hingaben an das Ausland als Kosten abgezogen undder Ucberrest bleibt als reines Volkseinkommen zurück,um zu mancherlei Richtungen des Gütergcnusses oder auch zurVergrößerung des Vermögcnsstammcs verwendet zu werden.Doch bietet nicht blos dicß reine, sondern auch der Theil des rohenVolkseinkommens, welcher zum Unterhalte der mit der Erzie-lung dieses Einkommens beschäftigten Arbeiter dient und unterjenen Kosten mitbegriffen ist, Mittel zum Gebrauche für persön-liche Zwecke der Volksmitgliedcr dar. Diese zwischen dem rohenund reinen Einkommen eines Volkes in der Mitte stehende Gü-termasse kann als das persönliche Volkseinkommen be-zeichnet werden.
§. 72.
Der am Ende eines angenommenen Zeitraumes von demEinkommen noch übrige nicht verzehrte oder ausgegebenc Theilist der Wirthschaftsübcrschuß (Wirthschastsbilanz).Um seinen Betrag ist das Vermögen beim Anfang des folgendenZeitabschnittes (Jahres) größer, als cs beim Beginn des abgc-laufencn war. Der Uebcrschuß der ganzen Volkswirthschaft setzt