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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
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(,/) Z. B. ein Fabrikant nimmt 1) eine Quantität fertiger Waarcndurch seine Production ein, verkauft sie 2) gegen eine Geldcin-nahme, und verschafft sich 3) mit dieser wieder die Güter, die erzu gebrauchen Willens ist.

§. 71.

5) Der rohe Ertrag ist nicht völlig als Zuwachs des Vermö-gens anzusehen, weil man ihn meistens mit einer Aufopfe-rung von Sachgütern erkaufen muß, die entweder noch vorseinem Eintreten als Auslagen, oder nachher auszuwcn-dcn sind. Dieser Aufwand ist ein Mittel, um den Ertragzu Wege zu bringen, cs sind Kosten, die vor Allem ausdem Ertrage bestritten oder ersetzt werden müssen, damitder Stamm unvermindert bleibe. Was nach Abzug dieserKosten übrig bleibt, ist der reine oder Nctto-Ertrag,dessen Vcrwendungsart auf die Fortdauer des Ertrageskeinen Einfluß hat.

6) Eine ähnliche Betrachtung laßt sich auch ans das Einkom-men einer Person anwcndcn, welches man ebenfalls, wieden gesammtcn Ertrag, mit der Benennung rohes oderWrntto-Einkommen belegt. Zwar sind von demselbenseinem Begriffe nach (ß. 70/3)) schon die Antheilc An-derer ausgeschieden, allein bei dem mit Hülfe von Arbeiterworbenen Einkommen ist der Unterhalt des Empfängers,und zwar der Unterhalt in einer für den Erwerb erforder-lichen Weise («) als ein Kostenaufwand anzusehcn, nachdessen Abzug erst das reine, zu ganz beliebiger Verwen-dung verfügbare Einkommen übrig bleibt. Das reine Ein-kommen fällt dann mit dem Reinerträge einer einzelnenErwerbsgclegcnheit zusammen, wenn dieser ganz an eineeinzige Person gelangt und diese keine anderen Einkünftebezieht (S), sonst kann sich ein einzelner Reinertrag unterMehrere vcrtheilen (e) und eine Person in ihrem reinenEinkommen Antheile vom Reinerträge verschiedener Duel-len vereinigen.

(a) Z. B. an einem bestimmten Orte, nach der Sitte eines gewissenStandes rc.

R a a, polit. Oeko». Zte Ausg. I.

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