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werden könnten. Daher haben die in der Vvlkswirthschaft wir-kenden Kräfte auf die sorgfältigste Schonung von Seite der Re-gierung Anspruch, und weil hiezu die Kenntniß der Volkswirth-schaftslehre nolhwendig ist, so muffen die Regeln für die wirth-schaftlichen Bestrebungen der Negierung aus jene Wissenschaftgegründet werden.
s»)von Rotteck begreift unter dem letzteren Namen auch die Volkswirth-schaftslehre.
s- 13 a.
Die wirthschaftliche Politik ist übrigens der Volkswirthschasts-lehre in vielen Hinsichten ganz unähnlich; während diese diemanchfaltigen Gestaltungen der wirthschaftlichen Verhältnisse aufunwandelbare Gesetze zurückzuführcn sucht und das Besonderehauptsächlich wegen des in ihm sich kundgebenden Allgemeinenbeachtet, hat jene die Bestimmung, für jede Besonderheit vonUmständen das zweckmäßigste Verfahren zur Erreichung gewisserZwecke anzugeben. Ihr Ziel ist nicht die Wahrheit, sondern dernützliche Erfolg. Sie hat, weil verschiedene Fälle häufig verschie-dene Behandlung erfordern, ein unübersehbar weites Gebiet underhält durch neue Bedürfnisse und Versuche einen unaufhörlichenund reichlichen Zuwachs (cr). Doch dürfte man auch die Volks-wirthschaftslehre nicht als eine geschlossene und vollendete Wissen-schaft ansehen, weil sie berufen ist, die wirthschaftlichen Erschei-nungen jedes Zeitalters zu begreifen und zu erklären, weshalbihr im Fortgange der geselligen Entwicklung stets meue Aufgabenzur Lösung vorgelegt werden, aus denen sie manche Erweiterungund Berichtigung ihrer Lehrsätze gewinnt.
(as Mehrere ausländische Schriftsteller geben von der politischen Öko-nomie eine so enge Erklärung, daß nur die Volkswirthschaftslehre indieselbe paßt, und sie wollen auch wirklich die Lehren der wirthschaft-lichcn Politik in andere Wissenschaften verweisen. Say (Handb. VI,2!)0.) tadelt, daß man, namentlich in Deutschland, die politische Oe-konomie in das Gebiet der Politik habe übcrgrcifen lassen und erklärtdie Staatsverwaltungslehrc (science <w I'nüininmlrntio») mehrfür eine Kunst, als für eine Wissenschaft. — Wie Mac-C ulloch, sosieht auch Senior in der pol. Oek. nur die Wissenschaft von demWesen, der Hervorbringung und Bertheilung des Vermögens, undderselbe scheidet wirklich alle praktischen Lehren, als in das Gebietder Gesetzgebungswissenschaft gehörig, von jener Wissenschaft aus,