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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
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slens durch ihre Wirkungen auf den Menschen nützlich oder an-genehm.

(a) Z. B. v. Iakob, Ikationalökon. §. 3!. — Loh, Staatswirthschasts-lehre, I, >8. Diese Bezeichnung ist mindee passend, weil man eigent-lich den menschlichen Körper auch zu den materiellen Gütern rechnenmüßte, der doch kein Sachgut ist.

(ä) Storch, Handb. der National«), l. 50., nennt ausdrücklich die kör-perlichen Güter äußere. — Zn einem anderen Sinne braucht dieseBenennungen Hermann, Staarswirthsch. Unters., S. l. Als äußereGüter für jeden einzelne» Menschen werden die erklärt, die er durchden Beistand der Außenwelt erhält, wohin also auch die inneren Gü-ter anderer Menschen gerechnet werden,sc.-) Brauchlichkeiten nach Zachariä, Vierzig Bücher, V, >.

(ck) Hagen (Von der Staatslehre, S. 63), unterscheidet 1) persönlicheGüter, und zwar n) rein persönliche, >>) wissenschaftliche,—2) ding-liche Güter. — Bei Platon findet sich eine Unterscheidung göttli-cher und mcnschlichcr(sinnlichcr) Güter, zu denen Gesundheit,Schön-heit, Stärke und Neichthum gezählt werden.

(e) Eine dritte Art vonGütern, welche man gesellschaftliche nennenkann, beruht in dem Vcrhältniß des einzelne» Menschen zu anderen,deren Gesinnung oder Handlungen ihm Vorthcil bringen, z.B. Ruhm,Credit. Hermann a. a. O. nennt sie Lebcnsvcrhältnissc.

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Um Sachgüter beliebig als Mittel zu gebrauchen, muß mansich dieselben zu ausschließlicher Verfügung ungeeignet haben.Die Menge von Sachgütern, welche sich in einem gewissen Zeit-punkte in der Gewalt („) einer Person befinden, bilden dasVermögen derselben (-). Sic Sorge für das Vermögen,nämlich die Erwerbung, Erhaltung und Anwendung desselben, er-scheint als eine der allgemeinsten und wichtigsten menschlichenAngelegenheiten, weil die Sachgüter Jedem unentbehrlich sindund die Beherrschung derselben fast für alle Bestrebungen för-derlich ist, insbesondere auch Einfluß auf andere Menschen be-gründet. Sie sammtlichen Verrichtungen, welche zur Versorgungeiner gewissen Person mit Sachgütern bestimmt sind und sichfolglich auf die Erlangung und Benutzung des Vermögens der-selben beziehen, faßt man unter dem Namen Wirthschuft zu-sammen (c), jede einzelne auf diesen Zweck gerichtete Thätigkeitist eine wirthschaftlichc, ökon omisch e. Sie wirthschaftlichenThatigkcitcn bilden ein cigcnthümlichcs Gebiet des menschlichen