Kapitel V- tz. 99.
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Hoheit mehr Rechte cinzuräumen, als das Grafenamt, auf diegedachte Verbindung besitzlich hergebracht. Umgekehrt läßt sichaber auch recht gut begreifen, daß die werdende Landeshoheitdas Hoheitähnliche in jenen Hofsverbindungen zu ignoriren suchte.
Beim Hof Herbede trat schon ein solcher Streit ein,obgleich der Hobsschultheiß Unterthan von Mark war. 13 >3hatte nämlich Conrad von Elverseld die sävocatia oui-ris inHerbeäo vom Graf Engelbert von der Mark als ein keuäninliberum — wohl im Gegensatz gegen Dienstlehne — »ersatz-weise erworben "). Wie Graf Engelbert zur Belehnung mitdieser gekommen, bleibt immerhin sehr dunkel, da
nach von Steinen ") Kaiser Heinrich im Jahre 1020 dasSchultheißenamt des Hofes zu Herbede an die Abtissin desKlosters Kaufsingen in Hessen gegeben, und diese nachher denGrafen von Jsenberg damit belehnt "), und noch 1512 Jaspervon Elverseld von Anna von der Borgh, Abtissin des gedachtenKlosters, damit belehnt worden übrigens sävocatls undSchultheißenamt hier eins und dasselbe ist, indem von Elverseldin der Folge immer nur als Schultheiß auftritt, obgleich alssolcher zugleich alle Rechte des Hofsherrn ausübend. — Wiedem nun auch sei, so trat der v. Elverfeldt in der zweitenHälfte des sechszehnten Jahrhunderts mit der Behauptung auf,daß der Hof Herbede der Grafschaft Mark nicht unterworfen,er vielmehr selbst über den Hof ordentliche Macht habe ").
18) Siehe Beilage 30.
19) Westphälische Geschichte Th. I. S. 763.
20) Man möchte allenfalls annehmen, daß die Rechte von Jsenbergdurch die bekannte Katastrophe dieses Hauses auf Mark gekommen?
21) Spater sind die Rechte dieses aufgehobenen Klosters durch dievon K. Maximilian II. aufgetragene Verwaltung an Markgekommen. S. v. Steinen I-, 800.
22) Im Vergleich vom 31. Jan. 1583 (bei v. Steinen 1-, 799 ff.)heißt cs deshalb: »Nachdem der rc. Herzog toe Cleve vernom-»men, wie Conradt von Elverfeldt toe Herbede bei demKayser»Maximilian des Rahmens den tweden, ieglichcm solgendts am»Kayserlichen Cammergericht etlichmal angebcn laten, als solte«der Hoff toe Herbede sampt dem Landgericht daselbst nict der