404 Buch II. Hofhörigkeit.
sich sehr genaue Bestimmungen zur Vermeidung aller Miß-brauche *6).
Wir beschließen hiemit die Darstellung der Hofsgcrichte,und wendenluns zu den
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II. Verhältnissen zur Landeshoheit.
Die Hofsverfassung ist unstreitig weit älter als die Lan-deshoheit. Beide mußten also, indem die letztere sich entwickelte,hart auf einander stoßen. Freilich die Höfe, die sich in Städteoder Dörfer aufgelöst, und sonach entweder landsäßig odereigene Reichsstädte wurden, können hier nicht in Erwägungkommen, weil sie keine Höfe mehr waren. Ebenfalls hatte da,wo der werdende Landesherr zugleich Hofsherr war, die Sachegar keine Schwierigkeit, da dieselbe drängende Gewalt der Zeit,welche aus der Vogtei die Landeshoheit hervorgehen ließ, auchhier ohne Widerspruch wirkte. Verwickelt wird daher das Ver-hältniß erst da, als die Territorien sich schlossen, und einzelneHöfe oder Hofsgütcr auswärtiger Hofsherrn, die gar selbstreichsunmittelbar waren, in solchen Territorien lagen. Hierentstand ein an und für sich schwer zu lösender Streit, dernicht überall gleich geschlichtet. ES ist hier freilich nicht derOrt, eine Geschichte der Entwickelung der Landeshoheit einzu-sch?.lten. Ich darf vielmehr Leser voraussetzen, denen diese ")nicht ganz unbekannt ist, und die sich daher auch nicht verwun-dern, wie man cs nur möglich halte, dergleichen bäuerlichenVerhältnissen solche Wichtigkeit beizulegen. — Es lag in derHofsverfassung ein 0omplexu8 von Hoheitsrechten — wie wirnach unsren heutigen Begriffen sagen würden, — der es be-greiflich macht, — daß der Chef dieser Verbindung es gar zwei-felhaft fand, ob er verbunden, der aus dem Grafenamte oderder Vogtei später — da die Hofsverfassung auch wohl älterals die Carolingische Verfassung ist — entstehenden Landes-hoheit — seine Verbindung ganz zu unterwerfen, der Landes-
16) Beilage 14. 18. 26, H. 7. Beilage 87.
17) A. B. aus Eichhorn deutsche Staats- und Rechtsgeschichte.