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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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346
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Buch II. Hofhöcigkeit.

1614 stellt die endliche Entwickelung der hofSherrlichcn Ober,aufsichtZ.so zusammen: »Sollen unsere Hoffsleute beider Hoff»Ohr und Chor bei Verlust Jrer Gütler und daran habende»Gerechtigkeit, dieselb unvcrsplisscn, unverthcilt, In Guten ge-wöhnlichen Bau und Wesen unverwüst und unverhaucn, bei»einhaltcn, davon Ihre jährliche Pfacht alle und jedes Jahr»richtigt bezahlen, auch dieselb nitt verkaufen, vcrsplicßen, be-schweren, verbucten, zum Lheil oder zumahl, ohne unfern»Consent und vergehende Bewilligung« "). Der Uebergangerklärt sich leicht. Findet einmal Entsetzung wegen ProdigalitätStatt, so folgen daraus leicht vorbauendc Maaßregeln, Noth-wendigkeit von Conscnsertheilungen, so wie aus der hofgericht-lichen Auflassung sich unter diesen Umstanden allmäblig eineConsenscrtheilung des Chefs des Hofgerichts, des Hofsherrn,entwickeln konnte. Als Nest der a..en Verfassung ist übrigensdie nokhwcndige vorherige Anbietung des zu verkaufenden Reck-linghauser Hofguts beim Hofshcrrn, und nachher beim Vogtzu erkennen.

85.

Im Essenschcn Hoisrechte ist es zu einer solchen Entwicke-lung der hofsherrlichen Gewalt nicht gekommen. Der Artikel15 des HobsrechtS erkennt ganz nach den allgemeinen Grund-sätzen unsers tz- 83 die Veräußcrungsbcsugniß an: «Item,

»wannchr Havesluide, die geine Kinder hebbcn, offt mit oercn»Kindern eindrechtiglich Vertichnüß drin op oer Havesguidt, und»leiten dat Guidt in anderer Luide Hende vor dem Haeve,»die sollen dat Guidt vertan tho Havcsrechte bebben, und dair»rechte Folger tho sein, und oer Erven na einen rho Havcs-»rcchte, als dat vorgerot is.«

Dagegen hat das Kapitel 3 °') mehrere Bestimmungengetroffen, die mit einer Prodigalitäts - Erklärung die meiste

58) Beilage 60.

59) Beilage 56. 9-

60) Beilage 69.

61)Item, ob cs fache were dat ein HaveSmann off Haveswiff^sitzet sn einem Havesguidt und bezalcn nicht davon bede,