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Buch H. Hofhörigkeit.
inzwischen ans oas Herkommen verwiesen, und ein höherer, alsder von Alters herkömmliche, Betrag nicht gefordert wird, sokann man jene Hypothese füglich auf sich beruhen lassen. Solltedie Stelle aber wiltkührliche neue Festsetzungen rechtfertigen wol-len, so brauchte nur darauf aufmerksam gemacht zu werden, daßhier kein gewiesenes Hofsrecht, sondern eine durch Zusammcn-werfung der landesherrlichen und hofhcrrlichcn Gewalt entstandeneHobsordnung vorliegt, woraus also auf das wahre Hossvcrhält-niß keine Schlüsse gezogen werden können. — Die oben h. 79.Note 54- extrahirte Stelle des Barkhover oder Werdcnsche»Hofsrecht beweist, daß im Falle des Streites über den Betragdes redlichen oder «treglichcn» Gewinns-Pfennings die Weisungder Genossen entschied.
Auch das Essensche Hobsrecht bezieht sich auf das Herkommenund verlangt kein höheres Gewinn "). Seitdem das Behandi-gungswesen dort aber von den Hofsvcrsammlungen an die Effcn-sche Hobs- und Bchandi'gungskammer gezogen, seit hier also dieGenossen einander nicht mehr schützen konnten, scheint der fiska-lische Charakter solcher Behörden auf diesen Gegenstand eingcwirktzu haben. Nach dem Kapitel 5. des Esscnschcn Hobsrechts bestanddas Gewinngeld der auf 18 Zahre auf das Gut gesetzten freienHand in dem einjährigen Reinerträge des Guts, und cs verstehtsich natürlich von selbst, daß eine solche Bestimmung auf diewirklichen Gutserbcn nicht ausgedehnt werden konnte. Hörenwir aber den Berichterstatter über den neuesten Zustand, so findenwir, daß das allerdings geschehen. Brockhoff ") berichtetFolgendes:
»Jeder Hobsfolger muß binnen Jahr und Tag die Behan-»digung thatigen und das bestimmte Laudemium entrichten. In»Rücksicht des Quanti wird kein Unterschied zwischen Huldig und»Hörigen und Freien und Unschuldigen mehr gemacht, und der
'88) Beilage 6S. Kap. 1. „ — und sibbcn sich an dat Guidt, und„dat winnen und werven, und ein redlich Gewinn darvan Ze-ichen, als.des Haves gewonnte is, und von alters recht i§„gewesen und noch is."
SS) h. 22-