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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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313
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Kapitel II. tz. 76.

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4) Daß die Kinder erster Ehe das Hofgut erben und derzweite Gatte nur den Nießbrauch habe, ergibt sich deutlich auSdem Art. 53 ^).

78.

Der zum Hofgute Berechtigte wurde nun damit behandigt,er wurde in die Gemeinde der Hofgut-Besitzer ausgenommen.Da der Hofgcmcinde die Rcchtweisung zustand, so hatte sieauch darüber, wer der Gutserbe sei, zu erkennen, und sprachdies durch die Behandigung aus. Dagegen übernahm der Guts-erbe durch diese Handlung auch die Verpflichtungen, welche auSseinem Verhaltniß folgen. Es war überhaupt ein altdeutscherGrundsatz, daß die Eigenthums-Veränderung in der Volksver-sammlung, die zugleich das Gericht bildete, angezeigt werdenmußte das Institut der gerichtlichen Auflassung. DieseAuflassung verbunden mit der Uebcrnahme von Pflichten gegenden Lehnsherrn führte im Lchnrecht die Investitur herbei. DieBehandigung ist dasselbe, nur mit dem Unterschiede, daßdabei zugleich Pflichten gegen den Hof übernommen wurden,dem ja ursprünglich auch Treue gelobt wurde. In den Behan-digung - Urkunden selbst übrigens wenigstens in neuerer Zeit spricht nur der Hofsherr oder Hofsschultheiß, der ja die ci-genm und des Hofes Rechte vertrat

37)Item off eyn hoffhorich man tot voirkindsren vp eyn hoffguedtqueme, wo die Man mit dem Hoffgudc des houes halfen holdensolde, darvp gewysct vor recht, die Hoffman so vp sothane guedtgekommen is fall nicht verhouwen, noch von dem boffguede ver-fetten, sie doikh (er thue cs dann) myt wylle der Vorkinder."

38) Ein Formular eines Behandigungsbriefes von Essen ist folgendes.Wir rc. als Oberhobsschultheißin des Oberhofes N. bekennen»daß wir auf Abstecher, oder Abstand des R., welcher zuletzt behan-digt gewesen, hinwiederum den Sohn oder Tochter der letztbehan«dizten N. N. an das unter den Oberhof N. gehörige Behandi-gungsgut mit zwei huldig und hörigen (oder freien und unhuldi-gen) Händen behandiget haben, und behandigen dergestalt, daß siezeitlebens dieses Gut nutzen, nießen und gebrauche» nach Hofes-rechten, davon Stiftspacht, Herrenbcede und Dienste, wie gewöhn-lich leisten, das Gut in seinen Fuhren und Pfählen halten, nicht-davon verkommen lassen, dasselbe nicht vershauen, verwüsten» ver-