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Buch H. Hofhvrigkeit.
3. Waren keine Kinder aus erster Ehe vorhanden, so blieben dieneuen Eheleute und ihre Kinder Gutserben ohne Rücksichtauf die Verwandten des verstorbenen Gatten ^).
4. Uneheliche Kinder waren keine Hofsfolger. Waren aberkeine eheliche Kinder da, so waren sie näher als andere, dasHofsgut ihrer Mutter zu gewinnen, jedoch nach Gnade desHerrn und Hofes *). Die Strenge des Lehnsrcchts wardhier also nicht angewandt.
5. Die in der Hofhörigkeit schon geborne Kinder haben aller-dings Erbrechte, die ihnen ohne ihre Einwilligung nicht entzo-gen werden können. Haben sie aber mit ihren Eltern vor demHofe Verzicht auf das Gut gethan, oder haben die Hvfsleutekeine Kinder, und verzichten vor dem Hofe auf das Gut, undlassen es in anderer Leute Hände vor dem Hofe kommen —so werden die neuen Besitzer die rechten Hvfsfolger und blei-ben es auch, wenn schon nach dem Verzichte hofshuldige Kin-
4) Reformation Kap. 7. „Item ob ein Mhan oder Fräw offt un-term Haeues-Guede behandet thosammen kommen weren, und„der eine stürbe sonder bliuende Lief»-Erven, der lebendige„Mhan oder Frau mag sich verandcrsücten, en nehmen seines„glichen huldig wcre,-den wollen wy behänden / und sey sollen„tosahmen mit ihren Kindern ErueN bliüen, Nach unser Haues-„Rechten, dessen sollen des Doedes-Eruen nit wcersprecheN."
5) Diese Bestimmungen folgen aus der Zusammenstellung der zwei„Redaktionen des Art. 14 der Essenschen Hobsrechte. Bei von„Steinen Th. 1, S. 1764 und Rieve S.518 lautet der Art,„14 solgendergestalt: „Item die nicht haevesschuldig geboren en„is, die en fall gein rechte Folger seyn tho einem Havesguide„dan allein tho seiner Modder Guid, dair gein echte Kinder en„sind fall hei negen sein vor imandts anders dat Guid tho„winnen und tho werven mir Gnaden des Herrn und Haves."Bei 1-ü.nig 6org>. jnr. teirll. I. ^>. 2006 heißt der Art. 14so: „Item der unehelich Hoebs-Huldig geboren ist, der soll kein„rechter Folger sin zu einem Hoebs-Guet, dar aber keine ehc-„lige Kinder sein, fall er naher sein als ein ander, das Gueth„zu winnen und zu werben von Gnaden des Herrn und Hae-„ves." B. Steinen bemerkt, daß andere Ausgaben bei „haeves-huldig" „unecht" stehen haben. —