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Buch H. Hofhörigkeit.
Brackelschen Hofsrcchte ernannt werden. Die LadungHofesgcricht — wozu er nach dem Art. 20 des Essenschen Hobs-rechts mit 12 Pfenningen willig gemacht werden mußte — unddie Pfändung waren seine vorzüglichste Beschäftigungen. DieHofsleutc hielten darauf, daß der Hofsherr oder Schulte nurdurch den geschwornen Hobsfrohnen, nicht durch einen andernDiener pfände^), auch daß die Pfände in den Hof gebrachtwerden ").
Zweites Kapitel.
Guts« n tritt und Erbrecht.
74.
Vor allem ist das Recht der Hofhörigen auf ihreGüter zu erörtern, da sich daraus gleich bedeutende Resul-tate über die Natur des Hofhörigkcit - Verhältnisses heraus-stellen.
Unzweifelhaft ist das Erbrecht. Alle Hofsrechte setzen cs vor-aus. Es ist aber zugleich durch die Natur de^ Vereins, durchdie Hörigkeit, modisizirt und bedingt. Der an sich nächste Erbemusste zum Verein gehören, musste huldig und hörig kein, durftenicht aus der Hörigkeit getreten sein- So sagen z. B. die Essen-schen Hobsrechte — Beilage 69 — Kap. 4: :>Jtem wer sich will
97) Beilage 18: „Item off het sich geselle, dat ein Hovesfrohne des„Hoves und Gerichts to Brackel were, die dem Gerichte und„Hove nicht als sich gebüerde getreu und mitte were, den fall„und mag ein Schulte des vorgemeltenHoves assetten, und mit„willen der geschwornen Rycksluiden, einen bequemer:: und nüt-„tern Frohnen daer Widder ansetten, und den fort davon ge-fährliche Eide und Huldigung davon entfangen."
98) Siehe z. B. den Eickelschen Vertrag von 1569 in der Beilage26, Art. 7.
99) S. Rechte des Sadelhofs Schapen, Beilage 46-