273
Buch II- Hofhörigkelt.
amter waren allmählig — das des Hofs Huckarde 1560 —eingezogen, und eben dadurch ward es möglich, die Hobsherr-schaft von derBehandigungskammcr für die verschiedenen Oberhöfeausüben zu lassen. — Die Essenschen Hobsrechte — Beilage 69,70 — erscheinen nicht als ein Weisthum der Genossen, sondernals eine bloße Instruction der Abtissin an ihre Schultheißen.Der Eingang der Hobasael hält daher auch Widersprüche fürmöglich und bestimmt die Weise, wie selbe zu entscheiden. DieReformation von 1454 enthalt schon im Kap. 1. eine Mei-nungsverschiedenheit zwischen der Abtissin und den Hofsleutcn. —Beide Rechtsquellen sind daher mit Vorsicht — mit Rücksichtauf die xraxig und die Natur der Sache — zu benutzen.
V. Im Stift Werden,
In der Beilage 64 sind die Rechte des Hofs zu Bark-hoven von 1569 enthalten; dieser war der oberste Hof für dieam Schlüsse der Beilage erwähnten 32 in - und ausländischenHöfe — Sadclhöfe genannt. — Als ein eigentliches Weisthumstellen sich die Barkhover Hofsrechte übrigens nicht dar, undauch hier muß also der Jurist besonders vorsichtig sepn. —
Rücksichtlich der Hobs-Güter in den übrigen Lanvestheilcnfindet sich im Allgemeinen außer dem in der Einleitung Gesagtenhier weiter nichts zu bemerken. Nur wird noch in der Beilage84 die oben übersehene Hossprache des Amthofes zu Lüdinghausen(im Münsterlande) vom Jahr 1724 mitgetheilt.
69.
Die Hofgemeinde hatte jährlich bestimmte Tage zur Zu-sammenkunft, grade wie die übrigen altdeutschen Gemeinden.So heißt es zum Beispiel in den Hofsrechten von Eickel "):»fall man alle Jairs vier ungeboden Gedinge Halden»op dem Hoeff op der rechten Malstadt.« In den Nachrichtenüber den Hof Dorsten und dessen Hosesrechte und Gebräucheheißt es »Item werden in den Kirchen tho Dursten jähr-»lichs gcholden vier Hofftinge osst Hoefsdaghe.« —
37) Beilage SS. §. 3.
38) Beilage 63. tz. t.
I