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Buch I. Einleitung.
4. Leibeigent hu in s-Gütcr.
Manche Güter waren im Leibe,gcnthumSverbande. Ueberden Ursprung dieses Verhältnisses fehlt es an näheren Nach-richten. In dem vom Chursürst Salcntin den Standen desWests Recklinghausen, am 26. August 1577 ertheilten Rezeßkommt das Pfändungsrecht der Ritterschaft gegen ihre eigeneLeute als etwas unstreitiges vor Gosche über dieses
Werhaltniß — dem zweiten Lheile beigelegt — sind:a) Die Verordnung vom 21. März 1769 wegen Verspleißund Beschwerung der Leibcigenthums- oder Erbpacht-Güter,Aussteuer, Leibzucht
K) Nachdem man sich bei Bcurtheilung der aus diesem Ver-hältniß entstehenden Streitigkeiten lange nach der Naturder Sache und dem Herkommen, sowie in 8>rdsiäii,mnach der Ravcnsbcrgschen Eigenthumsordnung von 1669,und später auch wohl nach der Münsterschen Eigcnthums-ordnung gerichtet hatte, hiedurch aber selbstredend nur einungewisser Rechtszustand begründet werden konnte, so wardauf Antrag der Stande vom Churfürsten am 3. April1781 eine Eigenthumsordnung für das Best Recklinghausenerlassen. Dieselbe ist nun zwar nicht, wie die Münstersche,»ä ckiiotum Insiilrrtionunr 1inperialiurn> in vier Theileabgetheilt, behandelt aber ihren Gegenstand recht gedrungenin zwölf Titeln.
r. Von dem Leibeigenthums-Recht überhaupt, und denenverschiedenen Quellen, woraus die Leibeigenschaft entsteht-
LSI) Churköln. Edlkt. Samml. Bd. 1. S. 65. „Als auch letztlich !„unsere von der Ritterschaft, daß sie nicht allein ihre eygene„Leuth, sondern auch unsere freyc Untcrthanen ihre Pfächtere„propria nutlioritate mit ihren Dienern gepfändet hätten,„angezogen und gebettcn, sie bei solchem Gebrauch zu lasse»„und zu handhaben, wir aber solchen 1'uuct der Freycn unse-„ren Unterthanen, ihre Pfächtere, untersucht, unser Richter- ;„Pfändung als ein Stück unserer lurisüiciivn, und daß uns i„darin gegriffen, für hoch bcschwärlich und bedenklich achten„müssen re.
LSL) Churköln. Edikt. Samml. Bd. H. S, 441. 442. >