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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
254
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254 Buch I. Einleitung.

solle, »daß derartige Bauerngüter nur dadurch ihr Entstehen»erhalten haben, wenn eine aufsitzende Bauernfamilie die guts-»herrlichen Rechte, sey es durch einen Titel oder durch Ber-»jährung, erworben hat.« Die observanzmäßige Untheil-barkeit dieser Bauerngüter beweist selbstredend noch keine frühereGutshcrrli'chkeit.

Uebrigens waren dieser geschlossenen Erbgüter wenige vor-handen. Es gab aber auch Flugländercicn, oder Erblandereic»,welche gewöhnlich bei Bauerngütern benutzt wurden, und un-bedingt theilbar waren

2. Z i n s g ü t e r.

Viele Erbgüter waren mit jährlichen Zinsen, Abgaben oderDiensten verpflichtet, ohne daß übrigens dadurch die Besitzerin ihrem Dispositionsrcchte eingeschränkt gewesen. Namentlichgehörten solcher Zinsgüter viele zum fürstlichen Amthause Hor-neburg. Ihre Besitzer waren nämlich, wie Rive berichtet,verbunden, alle vierzehn Lage auf gedachtem Hause einen Hand-dienst, wofür ihnen jedesmal 1 Stüber gezahlt werden mußte,zu leisten oder ein dafür bedungenes Dienstgeld zu zahlen, undnebst dem jährlich ein Rauchhuhn, auch wohl noch einen Geld-zins zu entrichten.

Ueber die Veräußerung und Verspleißung solcher der Kur-fürstlichen Hofkammer abgabepflichtigen Grundstücke ist die imdritten Theile abgedruckte Verordnung vom 13. Juli 1789erlassen.

3. Hobsgüter.

Es gab im Best Recklinghausen viele Hobsgüter, derengenauere Verhältnisse unten zu erörtern. Die darüber vor-handenen Hobsrechte und gesetzlichen Bestimmungen sind folgende:

Beilage 56. Bericht des Kellners zu Horneburg, Die-therich von der Knippenburg, über die Natur der zum Chur-fürstlichen Obcrhof Recklinghausen gehörenden Höfe vom l.April 1581 -s°).

L78) Rive S. 297.

279) S. 294.

280) Rive S. 419 ff.