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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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235
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Kapitel HI. §. 58.

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sowie überhaupt die Erbschaften dem durch Verwandtschaft oderErbfolge zunächst Berufenen.

1368 nimmt Bischof Florenz, fast gezwungen, einen ste-henden Rath » ut onsen Kapitteln, Edclen Mannen, Mannen,»Denstmannen und der Stadt von Monstern « Durchdie Landesvereinigung von 1372 "°), durch die Vereinigungder Stistsstände »Kapittel, Edelman, Ritterscapp, Manscapp,»Stad Munstor und Stede« von 1446 ^"), durch den Ver-trag von 1447, wo nach den gemeinen Städten auch die »Un-»dcrsaten des Stichtes van Münster« erwähnt werden *'*),durch die Landsvereim'gungcn von 1466 und i5i9ward das Münstersche Staatsrecht vollendet. Es blieb nur nochder Streit mit den Münstcrschen Erbmännern, (Patriziern), dieder Adel nicht als Mobiles anerkennen wollte, deren Eigenschaftals freie Dienstmannen des heiligen Paul er aber nicht hinrei-chend fand, indem auch Tvdtengräber zu dieser Paulschen Dienst-mannschaft gehörenInzwischen hatte einer der Erbmänner,

M) Kindlinger M. B. Bd. 1. Urk. N. 13. S. ZI.

2lv) Das. N. 14. S. 38. ff.

2t l) N. 33. S. 122. ff.

212) N. 36. S. 136. ff.

2!3> N. 41. S. 148. ff.

2l4> N. 69. S. 222. ff.

2lü) Siehe den der wohlbcgründeten Anweisung, daß eine jeg-liche deren so genannten Stadt Münstcrschen ErbmännischenFamilien, so des bürgerlichen Standes zum Uebcrfluß überzeugtworden, die von Rechtswegen und nach den im Römis. Reichüberall rühmlich-hergebrachten Gebrauch, ihre aufliegende Probeder Ritterbürtig- und Eliftsmäßigkeit nicht beigebracht haben,verfolglich, wie hoch und viel allen Erz - und Lhumb-Stifteren,wie auch Ritterbürtigen Ordens und Lollogiig des Röm. Reichsdaran gelegen, daß zu dercnselbcn Nachtheil, die des bürgerli-chen Standes überwiesene Stadt Münstersche Erbmänner, ausdenen hierin getreulich angczogenen, dannoch kendtlich unerheb-lichen arguniontis darzu nicht auf- noch angenommen wer-den können, Münster 1767 beigelcgten Litraot eines indem Hochfürstlichen Münsterischcn Hof-Kammcr-Archiv obhande-ncn Registraturbuchs »ub' lit. rum ineoiptiuns: Allerlei