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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Kapitel IH. tz. 54.

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Erbpachten verloren ihr Erbpachtrecht, und man führte dagegenbei den Vorwerken die Zinspacht von 6 zu 6 Jahren nach einemwahrscheinlichen Ertrage ein. 1720 beabsichtigte man eine Ein-führung von General-Zeit-Pächtern. Die Kammer erklärtesich in einem Berichte vom 4. April 1720 dagegen; sie erklärte,daß sic keinen Grund absehc, warum man die Fixa verpachtenwolle, da ein Pachter dabei keinen Vorthcil hätte, und solchePachtung nur gegen Prozente übernehmen würde. Die Ver-pachtung des Getreides würde auch zum Ruin des Bauerngeschehen, und cs vortheilhafter seyn, ihm solches, von 6 zu 6Jahren, gegen ein Geldquantum zu überlassen. Bei den An-schlägen der Ackerwirthschaft würden die Wirthschaftskostcn sehrhoch anlaufen, da die Dienste im Naveusbcrgschen gar nichtmehr in »auwa, und im Mindenschcn blos noch bei Hausbcrgeund Schlüssclburg in nattina geleistet würden. Die Natural-dienstleistung scy dem Königlichen Privat-Interesse sowohl, alsden Untcrthanen, höchst schädlich, da das Feld durch Diensteschlecht bestellt, und die Bauern, ihre eigene Felder ordentlichzu bauen, dadurch außer Stand gesetzt würden. DieserBericht kam in Berlin aber erst an, als die Kommission, welchedie General-Pachtungen einführen sollte, schon abgereist war.Jedes Amt mit allen Einkünften, auch der Justiz, wurde einemManne aus 6 Jahre in Zeitpacht ausgethan. Die Bauernmußten ihr Bier und Branntwein vom General-Pachter holen,zugleich wurde zu Gunsten dieses Pachters der Mühlcnzwangi gegen die Bauern eingeführt. Da in den mehrsten Aemterndie Eigenbchörigcn mehr Dienste zu leisten schuldig waren, alsi ^ der Pachter brauchen konnte, so wurde auch dieser Umstand in

^ der Art benutzt, daß jeder Dienst zu Geldc angeschlagen wurde,

der Bauer aber doch den Dienst, den der Pachter forderte, innatm-a leisten mußte, und dafür nur nach dem Berhaltniß, wieder Dienst zu Gclde angeschlagen war, seine Bezahlung wiedererhielt. Aus dieser neuen Einrichtung entstand große Un-zufriedenheit. Die armen Bauern waren der Willkühr ihrerBeamten überlassen; allen Advokaten war bei drei hundertThaler Strafe verboten, eine Sache, die die Verpachtung derAemtcr betraf, gegen den Pachter zu vcrtheidigcn. Da der