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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch I. Einleitung.

nur freie Bauern, Eigenbehörige Meyern '?°) und

Zinsleute. Besondere Gesetze waren darüber nicht vorhanden;für die Eigenbehörigkeitsverhälrm'sse galt die für Minden undRavensberg erlassene, oben erwähnte, Eigenthumsordnung vom26. November 1741. Denn durch diese erhielt das durch denWestphalischen Frieden Art. XI. §. 4 an Brandenburg gekom-mene Bisthum Minden rücksschtlich der Eigenbehörigkeik dieselbeGesetzgebung mit Ravensberg, mit dem es auch rücksichtlich derVerwaltung vereinigt wurde.

Merkwürdig ist die Geschichte der Domaincn-Pachtungenim Mindenschen zu Anfang des vorigen Jahrhunderts.Als unter Friedrich I. die Einnahmen einer Vermehrung be-durften, suchte man diese bei den Domainen, und zwar durchBererbpachtung derselben. Die Jurisdiktion und die Einnahmeeines ganzen Amtes an Domainen - Revenüen wurde gegen12 Prozent von der Hälfte der statt Kaution vvrgcschosscnenEinnahme, freier Wohnung, Fcurung und andere Emolumentean Jemand in Erbpacht ausgethan, der darauf den Justiz-,Hebungs- und Oekonomie-Beamten in Einer Person vereinigte.Die Vorwerksländereien wurden einzeln gegen ein ErbsiaNdsgcldund jährlichen Kanon in Erbpacht ausgethan, ebenso Mühlen,Gärten und andere Pertinenzien. Die Dienste wurden demBauer zu Geld angeschlagen, und wenn er sie in natura leistenwollte, wurden sie dem Pächter zugeschrieben. Diese neue,gewiß im Ganzen heilsame, Einrichtung hatte aber viele Feinde,und wurde von König Friedrich Wilhelm l. 1713 als der Un-veräußerlichkeit der Domainen widersprechend, aufgehoben? Die

175) Ueber die freien Hynn im Mindenschen siche vor der Hand

Xss. clo rekslicoruiu livertato et operis contra liei-uoecium, euin appeuäico gooronliain elc rusticis Alindeiisi-lrus et Lclurueirlrurgicis.

176) Auch wohl Weinkaufspflichtige Kolonate genannt, oder diesemit den Meyer-Gütern im Wesentlichen gleichstehend.

177) Auf das Ravensbergsche hatten die jetzt zu erzählenden Ereig-nisse auch einigen Einfluß, aber nicht so bedeutenden, als imMindenschen, weil dort das Domainenwesen schon mehr durchdie Ravensbergsche Amts-Kammer geordnet war.