Kapitel IH. tz. 46. ISt
an seine Stelle, und ses ward ein neuer Knecht als Beistanddes Richters gewählt. Dem älteren Landknechte lagen dieaußerkirchlichen Angelegenheiten ob — die Bauten öffentlicherGebäude — Wegebesscrung — Aufsicht und Sorge für die Ge-rechtsame und das Beste des Landes — Führung der Rechts-Handel für das Land — Zusammenbcrusung des Raths — dererste Vortrag und die Vollziehung des Rathsbeschlusses —Verwahrung des Landes-Archivs. — Unterstützt ward er hiebeivon dem jüngern Landknechte, der die Angelegenheiten der Kirchen,Schulen, Pfarrhäuser besorgte. — In der Regel gieng alleJahre der altere Landknecht ab, und mit ihm die 12 älterenRaths-Mitglieder. Ein thätiger Landknecht blieb auch wohlauf Verlangen des Raths mehrere Jahre nacheinander in seinemAmte, und mit ihm der ganze Rath unverändert. — Esgebrach diesen ländlichen Konsulen auch nicht an äußeremGlanze. Zwei mit mattem Gold und Silber belegte Zepter,die sie öffentlich, gewöhnlich bei Prozessionen, trugen, kündetenihre Würde an.
Eine vorzügliche Obliegenheit des Raths war die Abgabevon Weisthümern. Jeder, dem daran gelegen war, konnte ein»Landurtheil« fragen. Er setzte die Frage aus und übergabsie dem Landknrchte. Die Frage war allgemein, ohne Nennungvon Personen. Der Landknecht rief den Rath zusammen, lasdie Wroge vor, erklärte sic, und gab seine Meinung an. JederRathsmann wurde einzeln um seine Meinung gefragt. Dannsprach der Landrichter nach der Stimmenmehrheit das Urtheil,welches- der Landschreibcr protokollirte. Das Lgndurtheil kostetedem Fragsteller 3 Rthlr. 8 gGr. wovon jeder Landknecht 1Rthlr., der Rath 1 Rthlr., und der Landschreiber für die Aus-fertigung 8 gGr. erhielt.
Die eigentliche Justizpflege lag in neuerer Zeit dem Go-grafen ob, obgleich 1415 noch das Landgericht vor dem Hagedornallein kompetent war. In Kriminalsachen wurden seit derllsrolins die Urtheile von der Kanzlei zu Paderborn eingeholt,aber im Namen des Fürsten »und des Landes Delbrück« gefallt.Die 2 alten und 2 neuen Landrichter und Knechte waren indessenin solchen Kriminalsachen die Schöppen des Go-Gerichts. —