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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
190
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290 Buch I. Einleitung.

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Die Freiheiten des Delbrücker Landes und seine besonderen,namentlich die bäuerlichen Rechtsverhältnisse sind in dem »kurz»gefaßten Entwurf des Delbrückschcn Landrechts« von F. W.

S. I. U. L. 1757 zusammengestellt

Das Land Delbrück regierte sich durch seinen Rath mitdem durch denselben gewählten Landrichter und Landknecht. DerRath bestand aus 24 Mitgliedern, wovon 12 den alten, und j12 den jungen Rath bildeten. Jene waren ein Jahr länger Iim Dienst gewesen. Der Rath wurde aus Voll- und Halbmeyern >

genommen. Eine Wahl fand nicht statt, sondern die Reihen, !

folge entschied. Das abgehende Rathsglied schickte dem Nachbardie Picke, das Emblem der Rathsberrn - Würde insHaus, so war er ein Rathsmann. Selbst diese allerdings sehr ^unverhüllte Demokratie war doch noch mit einem aristokratischenElement verbunden. Die Bardenhauer d. h. Viertels-Meyer,wahrscheinlich darum so genannt, weil die Voll- und Halb-Mcyer in der Mark sich die Eiche allein zu hauen vorbehielten,was mit Aexten geschieht, wahrend die Bardenhauer nur dasUnterholz hauen durften, was gewöhnlich mit Barden (Heepen)geschieht und die alten und neuen Zulägcr (Kolonisten)hatten keine Stimme im Senat von Delbrück. Freilich konntendie Ausgeschlossenen dadurch in den Abgaben nicht leiden, dadas Beitragsverhaltm'ß in geometrischer Proportion 1, L,

seststand.

Der Rath wählte die Landknechte Landrichter und Land-knecht aus den Voll- und Halb-Meyern, und zwar wählteer wenigstens in späterer Zeit drei Kandidaten, aus denen derLanddrost ein vom Fürsten ernannter, dessen Gewalt aus-übender , Domherr einen ernannte. Diese Würde dauertelebenslänglich. Starb der Landrichter, so trat der Landknecht

101) An dieser lateinischen Schlußformel ist nichts gelegen, wohl aberan der deutschen Urkunde. Diese Stcstc bezeichnet den Geistder Zeit, in der Strunk schrieb.

102) Ist dem zweiten Lhcile beigelcgt.