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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
121
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Kapitel H. §. 3Z.

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»wendig Vorgehen mußten, weil er bei seinen auswärtigen Unter-nehmungen eine zahlreiche Dicnstmannschaft nicht entbehren»konnte. Für den Adel war die neue Einrichtung sehr vor-»tbcilhaft, die Anzahl seiner Dienstleute nahm ungemein zu,»weil er nun mehrere unterhalten konnte; der Unbcgüterte»drängte sich in die Dienstmannschaft, um seinen Unterhalt in»ihr zu finden, und der Begüterte trat in die Reihe der Dienst-»leute, um seine kriegerische Ehre zu retten. Der Heerbannshcrr»mochte daher auch ohne Schwierigkeit das Band, das den»Freien an ihn fesselte, fester anziehen, wie es sein Vortheil»mit sich brachte; wer Ritterdienst zu leisten hatte, mußte ihm»Hulde thun, wie sein Dienstmann, und manches freie Eigen-»thum wurde auch wohl in Lehen verwandelt. Die neue Ein-»richtung war von den wichtigsten Folgen für das System des»Adels, sie machte ihn von dem König und dem Volke erst»unabhängig; von jenem, weil Lehnstrcue schon über Untcr-»thanenpflicht geachtet wurde, von diesem, weil es entwaffnet»wurde. Dieses verlor am meisten, so vortheilhaft es»Anfangs scheinen mochte, daß jeder nun sein Erbe in Ruhe»bauen könne, und nur bei gemeiner Landesnoth zur Landfolge»(Reihe) wenn das Waffengeschrei: o weh, o Wapcn ertönte,»späterhin auf das Zeichen der Sturmglocke Dienst zu leisten»und die Waffen zu ergreifen genöthigt sey. Denn mit dery»Verluste seiner kriegerischen Ehre wurde der gemeine Freie der»Hintersasse seines Schutzherrn, dem er zum Rcichsdienste»steuerte; nur der Heerbannpflichtige und der Dienstmann führten»fortan den Ehrennamen LIilva, oder, von der Weise des»Heerdienstes, Ritter, und als sich erst das neue System»der Verfassung im Laufe von drei Jahrhunderten völlig aus-»gebildet hatte, war es der schutzpflichtige Landsasse nebst»dem Leibeigenen und andern unfreien Hintersassen allein, auf»den man die Lasten der bürgerlichen Gesellschaft wälzte.»Ohne den veränderten Neichsdienst hätte die Landeshoheit nie»entstehen können, wenn auch Herzogtümer und Grafschaften»erblich geworden wären; der Landesunterthan in Deutschland«ist nichts als der veredelte Hintersasse, und um ihn zu diesem»zu machen, bedurfte es der Schirmherrschaft, zu deren Erlan-