Kapitel H. §. 33.
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Hofes zn Selme und Werne finden sich bei jedem Erbe außeranderen Abgaben »8 Ilenarii p»ro IlovIsvillinZ « verzeichnet,was unstreitig, wie auch .Eichhorn annimmt, die ständigeHeerbannsteucr bedeutet. Der gewöhnliche Name der Abgabewar Bede "6).
235) A. a. O. Note 234.
236) Siehe Eichhorn Z. 306. In der Note 232. bemerkt der Ver-fasser: „Daß die Beden, sofern sie schon in diesem Zeitraum„(von 788 bis 1272) als ordentliche Abgaben Vorkommen,„ihrem Ursprünge nach nichts anderes als eine Hccrsteuer„sind, laßt sich dadurch erweisen, daß: 1) es frühcrhin bestimmt„ Hccrsteucrn gab, die unter diesem Namen oder dieser Benen-nung ganz unzweifelhaft Vorkommen. Noch bis 1248 bezahl-ten die Bauern des Klosters Mor den Grafen van Holstein„den Heerbann und noch 1259 kommt eine von diesem von„den gesammten Landsasscn zu erhebende Auflage als gemeine„Auflage vor. S. Lang historische Entw. der deutschen„Steucrverf. S. 52. S. 103. Die Beden traten an die„Stelle jener Auflagen und daher verschwinden dicse^späterhin;„der neue Name Bede rührt aber davon her, daß in der Gestalt,„die späterhin, die Auflage erhielt, dieselbe nun freilich nicht„mehr bloße Hccrsteuer, sondern überhaupt freiwilligeBcihülfe„war. 2) Bei der Allgemeinheit der Beden in ganz Deutsch-„ land muß es einen in der R eicsss v ewfasfu n g'liegenden„ allgemeinen Grund ihrer Entstehung geben, und der schicklichste,„der gedacht werden kann, ist die oben tz. 223. geschilderte„Veränderung des Reichsheerdienstcs. Man giebt zwar den„gewöhnlichen Gebrauch der Soldmiliz gemeinhin als diesen„Grund an, und es ist nicht zu laugncn, daß dieser auf die„Erhöhung und Vervielfältigung der Abgaben im 14. und 15.„Jahrhundert ssehr viel Einfluß gehabt hat; aber die ganze„Einrichtung des Bedewesens schon im 13. Jahrhundert setzt„einen viel älteren Ursprung der Abgabe voraus. 3) Man„sieht sonst nicht, warum die Vasallen für das Land, das sie„selbst bauten, von der Abgabe frei gewesen wären; daß sie„davon frei blieben, weil sie die Abgabe selbst vcrwilligtcn,„ist unerweislich; denn es läßt sich davon, daß sie,späterhin„bei der Erhöhung und festeren Bestimmung der Beden ein„Einwilligungsrecht hatten, nicht darauf schließen, daß sie es„ auch ursprünglich hatten, und zu den außerordentlichen Beden„gaben sie'auch i öfters selbst etwas."