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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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Kapitel H. §. 33.

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Hofes zn Selme und Werne finden sich bei jedem Erbe außeranderen Abgaben »8 Ilenarii p»ro IlovIsvillinZ « verzeichnet,was unstreitig, wie auch .Eichhorn annimmt, die ständigeHeerbannsteucr bedeutet. Der gewöhnliche Name der Abgabewar Bede "6).

235) A. a. O. Note 234.

236) Siehe Eichhorn Z. 306. In der Note 232. bemerkt der Ver-fasser:Daß die Beden, sofern sie schon in diesem Zeitraum(von 788 bis 1272) als ordentliche Abgaben Vorkommen,ihrem Ursprünge nach nichts anderes als eine Hccrsteuersind, laßt sich dadurch erweisen, daß: 1) es frühcrhin bestimmt Hccrsteucrn gab, die unter diesem Namen oder dieser Benen-nung ganz unzweifelhaft Vorkommen. Noch bis 1248 bezahl-ten die Bauern des Klosters Mor den Grafen van Holsteinden Heerbann und noch 1259 kommt eine von diesem vonden gesammten Landsasscn zu erhebende Auflage als gemeineAuflage vor. S. Lang historische Entw. der deutschenSteucrverf. S. 52. S. 103. Die Beden traten an dieStelle jener Auflagen und daher verschwinden dicse^späterhin;der neue Name Bede rührt aber davon her, daß in der Gestalt,die späterhin, die Auflage erhielt, dieselbe nun freilich nichtmehr bloße Hccrsteuer, sondern überhaupt freiwilligeBcihülfewar. 2) Bei der Allgemeinheit der Beden in ganz Deutsch- land muß es einen in der R eicsss v ewfasfu n g'liegenden allgemeinen Grund ihrer Entstehung geben, und der schicklichste,der gedacht werden kann, ist die oben tz. 223. geschilderteVeränderung des Reichsheerdienstcs. Man giebt zwar dengewöhnlichen Gebrauch der Soldmiliz gemeinhin als diesenGrund an, und es ist nicht zu laugncn, daß dieser auf dieErhöhung und Vervielfältigung der Abgaben im 14. und 15.Jahrhundert ssehr viel Einfluß gehabt hat; aber die ganzeEinrichtung des Bedewesens schon im 13. Jahrhundert setzteinen viel älteren Ursprung der Abgabe voraus. 3) Mansieht sonst nicht, warum die Vasallen für das Land, das sieselbst bauten, von der Abgabe frei gewesen wären; daß siedavon frei blieben, weil sie die Abgabe selbst vcrwilligtcn,ist unerweislich; denn es läßt sich davon, daß sie,späterhinbei der Erhöhung und festeren Bestimmung der Beden einEinwilligungsrecht hatten, nicht darauf schließen, daß sie es auch ursprünglich hatten, und zu den außerordentlichen Bedengaben sie'auch i öfters selbst etwas."