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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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103
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Kapitel H. §. 80. ? 10L

wie die Römer, zu allen Kriegen entboten, gebannt, und nurdie Form des Märzseldes unter Pipin zum Maifeld gewor-den beibehalten. Die Kriegspflicht wurde eine allgemeineBermögenslast, und, da das Grundvermögen das hauptsächlichsteBesitzthum, vorzüglich eine Last des Grundvermögens. Esbrauchte jedoch nicht jeder freie Besitzer eines Hofes auszuzie-hen, sondern nur, wer wenigstens drei Höfe (Nansi) zusammenbesaß, mußte ausziehen "°), eben so der, welcher 4, 5 Höfebesaß. Besaßen zwei je 2 Höfe, oder in den Fallen, woder Besitzer dreier Höfe schon unbedingt ausziehen mußteeiner 2 und ein anderer 1, so mußte einer den anderen aus-rüstcn und der andere ausziehen; ebenso wenn 3 je einen Hofbesaßen, mußte einer unter diesen ausziehen und die andernbeiden ihn ausrüsten. Von Sechsen, die jeder nur-einen halbenHof hatten, mußten 5 den Sechsten, welcher auszog, ausrüsten.Das Gcldvermögcn wurde in der Regel so veranschlagt, daßauf 30 solid, ein Mann, also von Sechsen, die jeder 5 solidlhatten, einer zum Ausziehen gestellt werden mußte; jedoch scheint,daß diese Unbegütcrten nicht selbst, gingen, sondern ihre, nachdem Verhältniß der auf 30 sSilber) Solidi unterstellten Kriegs-dienstpflicht, angenommenen Geldbeiträge den wirklich auszie-henden Grundbesitzern, und zwar Jedem 6 solidi, gegeben >wurden

196) Bei jeder Expedition wurde dies nach dem Bedürfniß näher be-stimmt, nicht aber, wie Hüllmann, Geschichte des Ursprungsder Stände LH. I. S. 197. glaubt, hierüber ein für allemaleine Festsetzung getroffen. Denn im 6 ax. an». 867. Z. 2. wirdz. B. noch der,^welcher drei Höfe hat, unbedingt aufgebotcn,im 6 ax. I. ann. 812. §. 1. wird dagegen dem, welcher 3 Höfehat, noch einer, der n»r einen Hof hat, beigcgeben, damit die-ser Jenem Beisteuer leiste. Rücksichtlich der Sachsen werden im6 ap. anil. 807. tz. g. noch ganz spezielle Bestimmungen ge-troffen.

197) Siehe überhaupt 6 ap>. sind 807 . h. L.:^< 6 nieunyuv über

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