76 Buch I. Einleitung.
Inhalt auS dem in den einzelnen Gegenden vorwiegenden Volk-rechte nahm
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Als die Barbaren sich in Gallien niederließen, fanden siekeinen freien Bauernstand vor, sondern das Land in der Regelnur durch Oolonoo und Sklaven gebaut, wie oben tz. 12 und18 näher zu sehen. Durch die Eroberung ist daher die Abhän-gigkeit des Landmanns nicht erst gegründet. Den Burgundernwurden zwei Drittel des Bodens und ein Drittel der Sklavenabgetreten, und wahrscheinlich so auch den übrigen Siegern.Der Landmann wechselte also nur seinen Herrn. Daß dieStädte, in denen eigentlich der senatorische Adel, Eigenthümerdes Bodens, wohnte, ihre Freiheit erhielten, ist von v. Sa-vigny bewiesen — Die lox Solioa unterscheidetdreierlei Klaffen von Römern, denen sie Cvmposition beilegt.Zuerst steht der Hoirmims Iiomo, oooviva oogis, er hat SOOsoliäl Wehrgeld, also die Hälfte des der Antrustionen. Darauffolgt der Uornsou 8 Iiomo ^08808801', ict 08t, goi 008 io jio-HO, ulii oommsnot, propoöo 8 p>088illet, er hat 100 8olirli,also gerade die Hälfte des Fränkischen Freien. Die letzte Klasseist der Uoma»o 8 toibotmios, er hat 45 8olicli.
Was nun die erste Klasse betrifft, so ergiebt sich hier dieUnrichtigkeit der Ansicht Montlosiers daß vor und
nach der Einwanderung der Barbaren dasselbe Adliche Land imGegensatz gegen bürgerliches — teroo loiroieoo — bestandenhabe. Denn alsdann würde der Adel des Besitzers doch wohlüberhaupt im Wehrgeld unterschieden, und das erhöhte Wehr-geld von dem zufälligen Umstande, daß der König den Römerin seinen Dienst nahm — was gewiß nicht clo sooo bei altenüblichen Römern geschehen seyn würde —, nicht abhängig ge-macht worden seyn. Es ist vielmehr unverkennbar, daß dieUnterscheidung zwischen terio noble und teioo roiuiieoe erst
104) Siehe v. Savigny Bd. 1. S. 151 ff.
105) Grsch. d. Rom. R. i. M. Bd. l. S. 207 ff.
106) ktocsris. lOinctsobkog lir. 43. §. 6. 7- 8.
167) Siehe oben §. 13 und Llo-nlo-ier 1, 1. p. 325 ff.