SS
Buch I. Einleitung.
Gesetz") veranlaßt wurden — nur das Recht der possessiodenkbar war, wodurch zuerst die Lehre von den, später verall-gemeinten, Interdikten entstanden ist "). .
12 .
Das System des römischen Rechts, wie eS auf uns ge-kommen, ist im allgemeinen ein rein städtisches. Allein außerRom, vorzüglich in den Provinzen zeigen sich allerdings bäuer-liche Verhältnisse. Als solche kommen 1) vor der ager veotl-gslls, Grundstücke, welche nach Hygin ") von dem römischenVolk, von den Städten, von den Priester-Eollegicn und vonden Vestalinnen verpachtet wurden, und zwar die beiden erstenArten gewöhnlich auf 5 oder 100 Jahre, die beiden letzten auf5 Jahre oder 1 Jahr. Nachdem das Eigenthum des römischenVolkes wie das der heidnischen Priester untcrgcgangen, kommenin den Pandekten leicht begreiflicher Weise nur noch die vonden Städten verpachteten Güter vor, und hier finden wir nunin l-. r. pr. K'. 81 llger voctigslls (6, 3.) den Begriff dervgrl veotlgalos auf das ewige Nutzungsrecht beschränkt: „Veo-„tlgales vooantnr, gnl In perpvtnuiir locairtur, Iclost Irav„lege, uttamclinpro 1111s vooti^al ponckatur, rprannlin negne„Ipsls, cpri voircknxLrrnt, nerpie Iris, giri in loouin eorurn„snooesserint, anforrl oos Iloost. Hon veeligalos srrnt,„c^nl ita colenell clantur, nt privatim sgros nostros colon-„clos ckare solemns." Der §. 1. dieser >. giebt dem con-«InLtor agrl munloipnin eine Real-Klage gegen jeden Besitzerund gsgen die inunlolpos selbst, und die I.. 3. dehnt dies auchauf den Fall aus: ,,81 all tempns Iralnreriut eonär.ctrnn."Einige hielten dieses Pachtrecht für ein .«aufrecht. Andere fürein Pachtrecht, vermuthlich, wenn ein Äaufgeld- Zugleich alsEntgelt für die Verleihung gegeben ward; Gaju» ^) verwirftaber diese ganze Ansicht.
öS) S. Niebuhr Bd. 2. S. 349. ff.
84) Niebuhr Bd. 2. S. 370. ff. v. Gasig», Recht beS Befitze».4. Ausgabe. §. 12. -. S. 143— ISS.
85) Bei Goesiu« S. 205 — 206.
86) Insulin. III, i4S.