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Buch I, Einleitung.
sie nicht in der Würde eines eigentlichen Generals, sondern sowie andere Sklaven, die dem Feldzuge beiwohnten, mitgcgan-gcn. — Ein Feudalsystem konnte sich bei dieser Allmacht desKönigs nicht entwickeln, und ein eigentliches System bäuerli-cher Verhältnisse scheint auch nicht bestanden zu haben, sondernder Bauernstand in der Regel Steuer - und KriegsdienstpflichtigerEigenthümer seines Bodens gewesen zu ftyn.
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V. Griechen.
Nücksichtlich der bäuerlichen Verhältnisse zieht in Griechen-land vorzüglich Sparta die Aufmerksamkeit auf sich. Es wohnteein siegendes und ein besiegtes Volk auf demselben Boden. DerEinfall der Dorier unter den Herakliden in Lakedämon hatteeine Reihe von Verhältnissen herbeigeführt, welche in ihrem Ur-sprünge , wie in ihrer Entwickelung, gewaltsam waren. Die ur-sprünglichen Bewohner wurden Periöken, Zinsbauern derSieger. Sie mußten sich manche Willkühr und Plackerei vonden, angeblich zum Stehlen bevollmächtigten, Söhnen derHerrscher gefallen lassen. Aber gänzlich rechtlos waren die He-loten. Ursprünglich hießen die Bewohner der Stadt Polos so.Unter Agis Regierung wurde diese Stadt, weil sie den aufge-legten Zins nicht hatte zahlen wollen, zerstört und dasVolk mit der härtesten Knechtschaft belegt. Einige Zeit nachherward auch Messens zerstört und die Einwohner zu Leibeigenengemacht. Und von der Zeit an waren sowohl die einen als dieandern unter dem Namen Hiloten bekannt, kurz alle lakedämoni-sche Sklaven, sie mochten seyn, woher sie wollten, wurden Hilo-tcn genannt "). Auf der Unterdrückung der zahlreichen das Landbauenden Heloten ruhte vorzüglich die Spartanische Verfassungdes Lykurg, nur dadurch wurde sie möglich. Das Gesetz unter-sagte sogar die Freilassung derselben, wovon nur zuweilen in Zei-ten der Noth eine unbedeutende Ausnahme gemacht ward, Nichteinmal die Worte und Weise beliebter Gesänge durfte derSklave erlernen. Zuweilen wurden sie im Kriege gebraucht,
68) 8crsbo d.>b. VIII. p, Zgl.
6!)) Lar^er, geographisches Wörterbuch zu Hkrodot, Akt. Halo, und
Mole». Luden. 8- 2SZ. 254.