4 VI. Abschn. i.Akth. Untersuchung
Rösten vegetabilischer Körper. Brennen. Ruß.
§. 926.
Wenn frische und saftige Körper aus dem Pflan-zenreiche einer mäßigen Warme ausgesetzt werden, dienicht bis über den Siedepunkt des Wassers hinausgeht,so werden sie dabey ausgetrocknet oder gedörrt. Daßhierbey die in ihnen steckenden wässerigten und andereTheile, die bey der Sievhitze des Wassers flüchtig sindund schwach mit den übrigen zusammenhangen, fortge-hen, erhellet daraus, daß man diese Theile bey einer mitdergleichen Körpern ohne Zusatz von Wasser angestelltenDestillation aus einer gläsernen Retorte im Marienbadeübertreiben kann.
§. 927.
Dies aus den Pflanzen erhaltene Wasser ist oftsehr rein, sonst aber kann es auch, nach dem Unterschie-de derselben, mit ätherischem Oehle oder mit dem scharfenoder narkotischen Princip verbunden seyn. Die Körper,welche auf die angezeigte Art (H. 926.) ausgetrocknetsind, haben dadurch noch keine Veränderung ihrer orga-nischen Struktur erlitten.
§- 928.
Man verrichtet dies Austrocknen vegetabilischer Kör-per absichtlich, um sie desto besser aufbewahren zu können,und sie vor dem Verderben zu beschützen, indem nun eineBedingung zur Fäulniß, die Feuchtigkeit, weggeschafftworden ist. UebrigenS erhellet schon aus dem Angeführ-ten die Regel, daß diejenigen Pflanzen, deren arzneyli-che Wirksamkeit in flüchtigen nähern Bestandtheilen, wiez. B. tm scharfen, oder narkotischen, oder campherarti-gen, oder acherischöhiigten Stoff beruhet, durchs Aus-trocknen von ihrer Kraft desto mehr verliehren müssen,je flüchtiger diese Bestandtheile sind; und daß sie frisch