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1 (1828) Erster Theil oder erste Epoche : mit einer Charte der Dekanate und Pfarreien
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den-Kirche. Sie ist entweder von klein Sr. Martin eine Final»der man muß annchmcn, daß auf der Rhcininsel Köln nebst demGroß St. Martins-Kloster auch Schiffer, Fischer, Krämer rc. sichangcsicdclt hatten. Ihnen, als Inselbewohnern, war eine eigenePfarrkirche ein unumgängliches Bedürfnis;. Dies konnte um soweniger Widerspruch finden, da die von der Metropole entlegenenKlöster auch zugleich den Pfarrgottcsdienst versahen. So bildetesich also auch aus einem analogen Grunde eine Pfarrgcmeinde inder St. Martins-Klosterkirche. Und aus dieser wurde sic in derFolge .was auch Oelon. ->äm. bezeugt) in die St. Brigidcn-Kirche iverwiesen, die aber immer von einem Religiösen des St. Mar- ^tins-Klostcrs verwaltet wurde.

Daß die übrigen städtischen Pfarrkirchen St. Alban, St.Laurenz, St. Columba, St. Peter, sowie auch St. Martin imfernsten Altherthumc schon als orictoi-llc bestanden, soll nicht inAbrede gestellt werden. Vielleicht dienten sie mit ihrer Umgebunganfänglich bloß zu Bcgräbnißplätzcn. Köln ist zwar eine römischeKolonie. Aber daß das Gesetz in urbe noininem sopelito ne»r,rUo, auch noch unter der Herrschaft der Frauken beobachtetworden ist, wird sich nicht erweisen lassen. Vielmehr eiferten dieKapitnlaren und die Konzilien unter den fränkischen Königen schonfür das Begraben in den Kirchen. Lonoil. ui-elirt. VI,rinno 8i3) HI. <zt flupitullir II. coli. coiia. !

VIII. S. 1238). Grabmähler in den Städten waren also gewißschon im Schwünge. Da nun einmal das Beispiel, eine Pfarr-kirche außer der Metropolitankirche in der Hauptstadt an der ehe-maligen Hofkapcllc vorhanden war und die Bevölkerung immerzunahm, war es natürlich, daß nach und nach die ganze Stadtin Pfarrbczirke eingethcilt und so die in denselben gelegenen Ka-pellen Pfarrkirchen wurden. Darum hatte auch der Domprobstdie Investitur der fünf Pfarrkirchen in der alten Stadt. Dieswar aber kein Ausfluß seiner Archidiakonal-Gcrechtsame, son-dern vielmehr ein Ueberblcibscl seines ehemaligen Collationsrechtö,das ihm als Uastor pi'imitivus zukam. .

Gleichzeitig mit jenen Pfarrgemeinden, oder noch zum Thcil