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erlöschte. Es ist zu bedauern, daß die beiden Pröbstc und Ar-chidiakoncn von Bonn und Xanten, da sic sich auf die xrim»constituti» berufen, keine Urkunden anfnhrcn, woraus das ersteEntstehen der Archidiakonate leicht entdeckt werden könnte. Esist einmal gewiß, daß ihre Gerechtsame weder genau bestimmt,noch durch eine Praris befestigt waren.
Einige wollen aus den Worten r» prima constitutione,verglichen mit den früher« Ausdrucken der Synode: erat iutert'ratres antchua ct interminata cjuacstio, auf eilt hohes Alterder Archidiakonate schließen, und dadurch sogar das Zeugnißdes Waso verdächtig machen; allein hierzu möchten doch dieseWorte wenig Grund darbictcn. Der Streit kann mit Rechtalt und nicht ausgemacht genannt werden, wenn er achtbis zehn Jahre gedauert hat. Er ficng wahrscheinlich mit demAntritt des Probstes Gerard an, der auf das Jahr 1127gesetzt wird und dauerte noch im I. 1138, mithin eilf Jahre,fort. Er währte aber auch noch unter dem Pabste Eugen HI.und unter dem Bischof Arnold II. bis auf das Jahr 1154,wo er wieder in einer Synode anhängig gemacht wurde. DieWorte: t^uilms — ücclesüs oder Urneposituris — ^ccliickiii-couutus u pi'im!» constitutionc (oder tunckutionc wie IN derSynode unter Arnold II.) conjunoti sunt, sind so zu über-setzen : Mit welchen Kirchen die Archidiakonate voirihrer — der Archidiakonate nämlich — ersten Einrich-tung an verbunden sind. Die prim-, constitutio beziehtsich daher nicht auf die Präpositnrkirchcn, sondern auf die An-ordnung der Archidiakonen. Bei den Synoden bedienten sichdie Pröbstc selten des zusätzlichen Titels ^ichilliuconos, undwas noch auffallender ist, die Unterschriften sind meistens ohnefeste Ordnung, besonders bei den Pröbsten zu Bonn und Tan,ten. Bald steht der Probst von Xanten gleich nach dem Probstund nach dem Dechant dcr Mctropolitankirche, vor dem Probstezu Bonn, wie in der Synode v. I. 1173. Dom. III. (üoncil. ^Qerm. l'ol. -sc>4- und in einer andern v. I. 1194. kol. 792 .;bald geht der Probst von Bonn dem von Xanten vor, wie in
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