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Beilage 84 .
7. Sollen alle und jede Hofhörigen ihre Kinder ohne Consentund Vorwisscn ihres zeitlichen Hoff- und Gutsherrn nach lautdes Ao. 1610 in der Landgerichtsordnung folgens mehrmal publicirt.Hof. Edicti keine Brautschätze oder Kistenfüllung bei Verlust ihresBauerrechts und Brautschatzes (so hiermit dem zeit!. Hof- und Guets-Herrn verfallen ist) cinigcrlei maßen geben oder versprechen.
8. Zum achten sollen die Hofhorigen ohne consent des Hof-herrn bei Jahren oder sonst auch erblich keine Ländereyen, Wiesenoder Kempe, bei Verlust so viel Geldes, als in allen den jähren ge-than haben, verheüren versczen oder verkaufen.
9. Sollen alle Hofhorigen ihr gebüerliches Gewinn thun, undohne Belieben des Hofherrn auf ihre Erben oder Kott, bei Ver-lust ihres Erbgewinns und Kindtheils nicht heirathen, auch keine Kottoder Wohnunge auf ihren Gründen ohne vorher eingehohlter Bewil-ligung des Hofherrn aufrichten, und durch der Thumkellnerey aigen-horige Leute bewohnen laßen.
10. Wird den Hofhörigen ernstlich bei 5 Mark straf anbefohlen,daß sie unter sich nicht rechten, oder ohne Borwissen desHofherrn rechtssachen haben, sondern bei solchen Begebenheitenund Zufällen auf dem Amthaußc Ludinghauscn sich erst in der Thum-kellnerey zu gütlichen der Sachen Hinbringung anmelden sollen.
11. Dann wird auch elftens jeden Hofhörigen anbefohlen, dieSchätzung, Setzung, und andere dem Erbe obliegenden Beschwerdenzu rechter Zeit zu bezahlen, und sich darab in sichcrung zu solchemEnde gemachten Bücher zur Vermeidung aller Mißverständnisse undguter Nachricht quitliren zu laßen, damit sie dieselbe auf der Hof-sprache auf Erfordern vorbringen können.
12. Leztlich soll ein jeder Hofhoriger aus Befelch eines Hoch-würd. Thumcapittcls und Hofherrn mit allem Ernst daran seyn,damit ihre verschienen Pechte in gutem klaren ohnstrafbaren Kornalle Jahr zwischen dieses und IMat tini unfehlbar sub poena cxecuti-onis, und sonst auch bei Verlust ihres Bauerrechts dem zeitl. HerrnKornschrciber und der Thurmkellnerey Hrn. Kaplan verrichtet undeingeliefert wird, wornach menniglich zur Vermeidung dieser obenbenannten Straf sich ernstlich wird zu richten wissen.
Daß die gegenwcrtige Hossprachsordnung mit dem Original,so in der Münst. Thumkellnerey obhändig concordirtsey, attestirt
Joann Christopf. AumbrinckNot. und Gerichtschrciber zu Lüdinghausen.