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Beilage 83. 84.
voch schuldich synt, Sünder argelist, Urkunde vnses hyr anhangendenSecrietz. Datum Anno Domini Millesimo Quingentesimo , quin-quagesimo, duodecima mensis Novembris.
Beilage 84
Hossprache des Amthofes zu Lüdinghausen vom Jahre 1724.
Ex Copiar,
Hofsprachsordnung so prima vice publicirt ao. 1724den 24. Juni.
Jedem Hofhörigen ist kund, daß auf heute die Hofsprach undHofrecht gehalten wird, und die davon ohne Noth ausbleiben, undnicht gegenwärtig in Person erscheinen, Jhro Hochwürden HerrnThumkellner als zeitlichen Hofhcrrn in einem gehelen Viertel, indessen Abwesenheit aber dem Herrn Kaplan in einem halben ViertelWein verfallen.
2. Seyn die Hofhörigen ihre Uhrkunde und Hofgeld anguten groben Gelde, wo nicht in Scheidemünze bey wehrenden Hofrathan Stund sub poena der Doppelierung, so oft die Sonne auf undnieder geht zu bezahlen schuldig.
3. Wird den Hofhörigen Eichen oder Buchenbaume ohne Con-sent und Vorwissen des zeitlichen Hofhcrrn zu hauen, bei Verlustihres Erbes und Straf von fünf Marck verboten.
4. Soll jeder Hofhörige nicht allein 25 Teigen und zwar zurechter Zeit pott- und pflanzen, sonst ein Blamüser für jede nichtgepflanzte Telge geben; sondern auch einen Kamp oder bezäuntenPlatz mit Eicheln besäen zum bepflanzen, auch Aepfel- Ruß- und Birn-bäume zu pflanzen bei zwei Mark Strafe gehalten seyn, worauf dieAmtsschulten und Holzförster fleisig Aufsicht, und die saumhaftcn demzeitlichen Hofherrn zur Bestrafung zu denuntiiren haben.
8. Dann sollen auch fünftens die Hofhorigcn ihre Kinder bei gu-ten Leuten dienen laßen, und daran seyn, daß dieselben bei Zeiten zuehren bringe» , damit sonsten in dessen Entstehung nicht zur Unehreund gar zum Bettelstab gerathen. Da sich aber zutrüge, daß einHofhöriger eins seiner Kinder verjchweigen thäte, soll derselbe inStraf des Freibriefs verfallen seyn; und wenn eine Mannspersohnverstorben würde so ist 16 Jahr alt, eine Frauensperson, so 14 Jahrall, soll selbiges dem Amtschultcn sub poena was der Freibriefgelten kann dcnuntiirt werden. Im Fall aber
6. eines, wider allen Verhoffen, der hoshorigen Kinder sich be-schlafen ließe, und den Kram in dem elterlichen Hauße halten würde,soll der Hofhörige das Kind nicht länger als 6 Wochen, jedoch aufGnad des Hofherrn 12 Wochen zu unterhalten schuldig sein.