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Theil 1, Bd. 2 (1830)
Entstehung
Seite
238
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238 Beilage 80.

heit jeder Zeit zu ucrstendigcn. Versehen wir vns also gentzlichzu euch.

Geben zu Duffeldorff am 26ten Martij Anno 1558.

An alle Ambtleuth vnd Beuelchaber beider Fürsten»thumben Gulich vnd Berg.

Noch ein ander Beuelch, die anstcllung der Scheffcn anden Hoffs und Laetgcdingen betressendt.

Wilhelm H er tz o g , u.

Liebe gctrewen, wiewoll wir hicbeuor vnder dato den 26. MonatsMarty des verflossenen 58. Jahrs euch vnd andern vnnsercn Ambt-leuthen vnd Beuellhabcren unser Fürstcnthumben Gulich vnd Bergvnder andcrm schreiben vnd beuclhen lassen, daran zu sein damit anden Hoffsgcrichtern vnd Laetbcnckcn eines jeden Ampts hinfurter diegemeine Hoffs Menne einen Iall redlichen vnd geschickter Personen, soder Hoffs Rechten vnd Gerichten erfahren den Hoffsherrn presentirtcnvnd anzeigten auch darincn allein die Tüglichkeit der Personen anzu-sehen, aus welchen der Hoffsherr nach vorgehender erkundigung diegcschicksten vnd zu solchem Ampt am täglichsten und breuchligsten, so-uill deren an jedem, Hoffsgeding, darnach dassclbig groß vnd klein vonnöten eracht, zu Geschworen aufzunemen vnd zu verordnen, Welchedan folgentz vnd inicht der vmbstandt in den streitigen vorfallendenfachen vrtheil vnd Recht sitzend auszusprcchcn. So werden wir dochglaublich bericht, das noch zur Zeit nit allein vermög solches bcuelchskeine gebürliche anzall der Richter oder Schcffen an etlichen Hoffsge-richtern vnd Laetbencken angcstclt, sonder auch sonst vnser publicirterGerichtsordnung souill den Proces belangt, wie sich gebärt, nit ge-lebt vnd nachgesetzt werde. Vnd thun euch demnach vielermelter un-sers beuelchs hiemit erinneren. Vnd ist unsere ernste Meinung, dasjr von vnscrt vnd Ampts wegen vnnachlesstg verschaffet, das an jedemHoffs oder Laetgeding in vnserm Ampt ewers beuelchs da solch nochnit beschehen sieben Schcffen, oder sonst nach gclegenheit das sie großoder klein sein wie vorgerürt presentirt vnd angesetzt, Auch folgentzdurch dicselbigc von vierzchen Tagen zu vierzehn Lagen in denen vorjenen schwebenden Rechtssachen vermog obgedachter vnser außgangenerGerichtsordnung ordentlich vnd wie sich gebärt procedirt gehandeltvnd erkendt auch sonst unsern deswegen hiebeuor außgangenen beuclhenvnd ordnung allenthalben parirt vnd nachgesetzt werde. Da sich nunjemandt darinne widersetzen wurde, solches hetten jr uns sambt allenvmbstenden zu vermelden weiteren beuelchs zu gewarten. Versehenwir vns also, Geben zu Llouo am 20ten Januari Anno etc. 70.

An alle Ambtleuth vnd Bcuelhalber beider Fürsten-thum Gulich vnd Berg.