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Theil 1, Bd. 2 (1830)
Entstehung
Seite
237
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Bcklage 80.

Vnd nachdem an etlichen HoffsgeriHtcrn keine Geschworen nochSchcffen sonder der gemein vmbktandt der Hoffslcuth (dem doch dasAmpt des Richters nicht beuolhen) die fachen mit vnucrstandt auß-wcist, So ist vnser Meinung vnd bevelch, das jr daran seiet, damithinfurter an solchen ortcrn die gemeine Hoffs Menne ein anzall red-licher vnd geschickter persone» so der Hoffs Rechten vnd Gerichter cr-faren, den Hossshcrrn presentieren vnd anzeigen, vnd darinnen alleindie Lügligkeit der Personen ansehen, auß welchen der Hoffsherr, nachvorgehender crkundigung die geschicksten vnd zu solchem Ampt amLuegligstcn vnd breuchlichstcn souill deren an jedem Hoffsgeding, dar-nach dasselbig groß oder klein ist, von nöten eracht, zu Geschworenauffzunemen vnd zu uerordnen, die dan folgents vnd nicht der vmb-standt, in den streitigen vorfallenden fachen vrthcil vnd recht sitzendtaußzusprcchen. Jr hetten auch fleißig auffmcrkcns zu haben vnd nichtzugcstatten, das andere gemeine Güter, wider jrc art vnd Natur, andie Hoffögericht vnn Laetbcnck gezogen, sonder bei jrcm gepurlichenLandtrechtcn gelassen werden.

Souicl die Appellationen von den Hoffsgerichten vnd Laetbenckenbelangen thut, Dieweil deren etliche an- unsere Hauptgcrichtcr etlicheauch an die Hoffs oder Latenherrn gehen, soll es damit bei einesjeden habenden Brauch vnd alter Hcrkumpst gehalten werden. Jedochso jemandt sich der Hoffs oder Latenherrn scntentz vnd ergangen Ur-theils in der zweiten Instanz beschweren wurde, soll derselbig in derdritter Jnstantz an vns, als den Landtfurste», vnd nicht außlcndigappcllircn mögen, wie wir dan des von der Römischer Keys. Maiest.unserm Allcrgncdigstcn Herrn sonderlich gcfrciet vnd begnadet sein.

Da auch cinicher Hoffsman oder Lact an vollenzichung vnd exe-cution seines erlangten Rechtens vnd Urtheils verhindert, soll er euchan statt vnser als der Hoher Obrigkeit verwegen ersuchen, vnd jrimc souern er nit anders dan wie obgemclt appellirct, zu gepurlicherexecution verhelffen. Dan so jemandt von der zweiter des Hoffs oderLaetenhcrrn sententz außlendich vnd nicht von grad zu grad an vnswie sich vermag der Reichs ordnung gebürt, appellieren wurde dem-selben hellen jr kein Execution zu thun.

Wannehr die Hoffsgcschworen oder Schiffen unsere LandtfürstlicheHoch und Obrigkeit dergleichen der Hoffsherrn gebür vnd gcrechtigkeitaußweiscn oder wroegen, So ist vnser Meinung, das du vnser Ambt-inan vnd jm fall deiner Verhinderung, du vnser Vogt, sampt unsermGerichtschreiber mit -dar bei erscheinest, vnd fleißig aussmcrkens habest,damit vn§ an vnser habender Landtfurstlicher Hoch und Obrigkeitnichts zuwider erkandt oder gewroegt werde vnd so durch einig Hoffs-gediirg oder Laelbenck anders vorgenomcn, hetten jr vns die gelegen-