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Theil 1, Bd. 2 (1830)
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Beilag« 31.

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angesehen, solch gedachten unsers lieben Sohnes, Oheims und Fürsten Idemüthige, ziemliche Bitt, auch die angenehme, getreue nützliche und jjersprießliche Dienste, so Weiland seiner Lieben Vorfahren, Weylandt j;unsere Vorfahren am Reiche, Römischen Kayscrn und Königen, seine £Liebe selbst, dem heiligen Reiche, und unserem löblichen Hause Oeüier- !;reich in mannigfaltige Wege oft, und willig erzeigt und bewiesen,und hinfüro nicht weniger zu thun, unterthäniglich erbicthig ist, auch !jwohl thun mag, und solle, und darum mit wohlbedachtem Muth, stgutem Rath, und rechten wissen ob inserii te Wehlandt König Albrechts jjBriefe, in allen ihren Worten, Punkten, Arliculen, Clausulcn, In,Haltungen, Meinungen und Begreifungen, als Römischer Käyser gna- jjdiglich consirmirt-, bestätigt und erneuert, die auch hiemit von- stMischer Kayserlicher Macht wissentlich in Kraft dieses Briefes, und(meynen, setzen und wollen, daß ob inserirte Briefe, in allen ihren jWorten, Punkten, Clansulen, Articulen, Jnhaltungcn, Meinungen }und Begreifungen kräftig und mächtig seyn, stet fest und unvcrbrüch- jlich gehalten und vollzogen werden, und gedachter unser lieber Sohn, stOheim und Fürst der Herzog zu Gulicli :c. und Sr. Lieben Erben l!und Nachkommen Grafen zu der. Mark, sich derselben alles ihres In- '1Halts, auch der vier obberührter verpfandten Höfe mir allen ihren jjRechten und Gerechtigkeiten, wie von alters Herkommen ist, freuen, |j.gebrauchen und genießen sollen und möge», von uns und dem heiligen j;Reich, und sonst männiglich unverhindcrt: Und gebieten darauf mehr- -gedachten unseren lieben Sohn, Oheim und Fürsten, dem Herzog zu jGülich k. daß seine Lieben, obbemeltc vier Hofe, »ur'.uiuncl, West- jhoven, Elmeuhorst und lirachel, in Kraft ob inserii ter Pfandts- jbrief und Verschreibung inhalte, bei ihren alten, des heiligen Reichs,Rechten und Herkommen verthcdinge, die auch in keine andere Hände \kommen lasse, sondern dermassen unterhalte und bewahre, damit sci- jnen Lieben, und derselben Erben und Nachkommen, und aus unserm jNachkommen am Reiche dieselbe gegen Entrichtung des PfandlschiliingS jwieder abzutreten, und einzuantwortcn, auch fürder allen und jeden jChurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Praclaicn, Grafen, [Freyen, Herrn, Rittern, Knechten, Landvoigten, Hauptleurcn, Viz- idumben Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleute», Schultheißen, {Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden, und sonst jallen andern unsern, und des Reichs Unterthanen und Getreuen, was \Würden, Standes oder Wesens sie seye, von Römischer Kayserlicher jMajestät hiemit ernstlich; und wollen, daß sie osigedachten, unsern jlieben Oheim und Fürsten, den Herzog zu Gülich je. und Sr. Lieben sErben und Nachkonrmen, bei ob insei inten Pfandtverschreibungc, und jdieser unserer Äayserlichen G»niir,nati»n und Erneurung unvcrhindert jbleiben, derselben auch obberührter verpfändeter Höfe gcruhiglich ge- jbrauchen und genießen lassen, und ihnen daran kerne» Eintrag, j