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Beilage 24-
7. Wan auch die Hofeöleute, sonder oder ohne ächte Erben inden Hof gebühren, darin das Gut gehörig, versterben, alsdann istunserm'gnädigsten Herrn der Hof oder das Gut Heimgefallen, undvcrliehret alle des Hofes Gerechtigkeit und Natur. Im gleichen Fall,wenn solche Erben nicht vorhanden, welche das Gerade oder Heergc-wettc bohren können, gebühret solches unserm gnädigsten Herrn.
8. Ferner ist der dreyen Höfe Natur und-Gerechtigkeit, wennjemand von den Hofesleuten, sich an einer anderen, die nicht in dem-selbigen Hoff gehörig, oder wie gewöhnlich darin gewechselt wäre, be-stattete, es wäre denn auf den Hofes Gütern, oder andern in - oderaußer Landes, denselben erbthcilet unser gnädigster Herr als einen voll-schuldigen eigenen.
9. Wer sich auch in andere Freiheit, Eigenthum oder Gerechtig-keit begibt, kann nicht wieder angenommen werden, in demselbenHofe einig Erb- oder Nutzbarkeit zu erben.
19. Wenn auch zu einem Hofesgut viel Kinder gchöreten, mußdas Hofcsgut nicht unter sie gctheilct oder versplittert, sondern esmüssen die Kinder mit dem geraiden Gut nach getragc vcrheirathet,oder mit einer andern gebräuchlichen Portion, als mit einigen Gel-dern nah vermöge der Güter abgegütct werden.
11. Mit den Erbtheilungcn wird es nicht gleich gehalten, dennin dem Hofesrccht Ryncrn crbtheilet unser gnädigster Herr den Mannallein nur nicht die Frau, in den andern beidm Hosesrechtcn abererben Se. Kurfürst!. Durchlaucht den Man und die Frau, und strecketsich diese Erbthcilung in allen dreien Hofesrcchten weiter nicht, denin den vierfüßigen Schatz, das ist in den halben Theil der Pferde,Kühe und Schweine, welche tempore mortis bei dem Hofe gefundenworden, die Schöpse aber werden in das Gerade gerechnet, und gehetfür die Erbthcilung, Hcergewette und Gerade frey ab.
12. Wenn sich auch zütriget, daß die Hofcslcute von Rynerneinig Erbgut an sich gewinnen, es sey in Erbschaft oder Pfandschaft,dasselbe crbtheilet unser gnädigster Herr auch halb, alleine nach Ver-sterben des Mannes. Die andern Hofesleute von Berge und Drechen,wollen sich zwar» anmaaßcn, daß Sie ihre angewonnene Erbgüterverkaufen und völlig an ihre Erben fallen lassen mögen, ist aber un-billig geachtet, weilen es gegen der Höfe Naiur ist, stehet also zuhöchstaem. Sr. Kurfürst!. Durchlaucht unsers gnädigsten Herrn Ver-ordnung hin^ wie es in solchen Fällen gehalten werden solle.
13. Item die Kinder so nicht ehelich geboren, dennoch ehelichwerden, könne» nicht erben.
Dcinnach vorbcschriebencs. zu Dienst Sr. Königlichen Majestätunsers allergnädigstcn Herrn und nöthiger Nachricht der Posteritätdcro sämbtlichcn Hofesleuten Ambts Hamm dieses Hofesbuch bei deranno 1717 den 9. «, 10. Julii gehaltener Hoseösprachc von sämtlichen