Einleitung.
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Superiori Baden d. Constant, inskribiert ist, auch der auf S. 941.i stehende Jo. Udalr. Brunner Badensis aus demselben schweizerischenjjj Baden (Kanton Aargau) sein, auch ohne nähere Bezeichnung und ohneAngabe der Diözese. — 3. Oft läßt sich die Zugehörigkeit auch schließent durch Zusammenstellung mit denjenigen Orten, aus denen an dem-.'•j selben Tag, also zugleich mit dem Betreffenden, andere Studentenimmatrikuliert wurden; denn ein nur flüchtiger Blick in den Matrikel-Jä text zeigt, daß auch damals schon Landsleute gewissermaßen trupp-| weise auftreten und zusammen inskribiert werden. Ein Winman deJiNüwenburg z. B., der zusammen mit einem Winman ex Norsingen(fjinskribiert ist (S. 98), dürfte sicher aus Neuenburg am Rhein (AmtMüllheim, Baden) sein, da beide Orte verhältnismäßig nicht weit von-einander entfernt liegen. Der Umstand, daß am 13. Januar 1461 einLeonh. Yselin de Bezingen und ein Casp. Elsach de Schaffhusen zu-sammen inskribiert wurden, dürfte für die Identifizierung beider Orts-jnamen bestimmend sein: der eine ist aus Bötzingen am Kaiserstuhl(Amt Emmendingen, Baden, nicht aus Betzingen, Oberamt Reutlingen,• Württemberg), der andere aus dem mit Bötzingen eine Gemeindebildenden Oberschaffhausen (nicht aus Schaffhausen a. Rh.).
Daß trotz all dieser die Richtung der Deutung gebenden Anhalts-punkte viele gleichnamigen Orte unbestimmbar bleiben, liegt auf derHand.
Angaben wie clericus Constantiensis sind, wenn sie ohneweitere Ortsangabe neben dem Personennamen stehen (z. B. GeorgiusDenckhoffer clericus Constantiensis), als Herkunftsbezeichnung gefaßt(= clericus ex Constantia) und deswegen im Ortsregister unter dembetreffenden Ort (hier Konstanz) zu suchen. Steht dagegen noch einOrt besonders dabei, z. B. Martinus Herderer ex Friburgo clericus(Constantiensis, so ist an einen Kleriker in Konstanz zu denken undder Name unter der besondern Rubrik clericus Const. (als Unter-abteilung bei Konstanz) zu suchen, wenn nicht gar allgemeiner clericus(Const. = clericus Const. dioc. (wie oft laic. Const.) aufzufassen ist.
Um ein zwei- oder mehrmaliges Nachschlagen (im Orts-und Personenregister) zu ersparen, ist in Fällen wie bacc. Paris.,studens Basii, u. ä. im Ortsregister zu dem Personennamen ausnahms-weise gleich die Seitenzahl der Matrikelausgabe hinzugefügt. Not-wendig geradezu schien dieses Verfahren in solchen Fällen, wo —wie namentlich bei Ordenspersonen häufig — ein Ortsname zur Be-zeichnung der Herkunft überhaupt nicht angegeben ist, also allegleichlautenden Personennamen hätten durchgesehen werden müssen.
Trotz aller Sorgfalt bei der Korrektur der Bogen des erstenBandes sind doch noch mehrere Druckfehler erst nachträglich
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