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3 (1830) D bis E
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Elbeschifffahrt

durchströmt, seit Jahrhunderten drückenden Lasten u. einseitigen Anordnungen un-terworfen. Der Magdeburger Stapel, die Schiffermonopole, häufige Zollstätten,hohe Zölle, ungleichartige Schifffahrtsanordnungen der verschiedenen Uferstaaten,gegenseitige, auf besondere finanzielle Interessen gerichtete Beschränkungen, Will-kür der Schifffahrts - u. Zollbeamten, Vernachlässigung der Wasserstraße u. Lein-pfade rc., mußten die Handelsschifffahrt dieses Stroms nothwendig von der Ausbil-dung zurückhalten, welche sie im Genusse der Schifffahrtsfreiheit sehr leicht errei-chen konnte. Nachdem der pariser Friede die Schifffahrtsfreiheit als Grundsatzausgesprochen hatte, wurden auf dem wiener Congressc 1815 von den Bevollmäch-tigten Östreichs, Preußens, Englands u. Frankreichs Artikel abgeschlossen, welcheals Grundlage dienen sollten, um durch gemeinschaftliche Verträge die Schifffahrtauf den Flüssen zu reguliren, die in ihrem schiffbaren Laufe verschiedene Staatentrennen oder durchströmen. Obwol sich zu diesem Zwecke 6 Monate nach Beendi-gung des wiener Eongresscs Commiffarien in Hinsicht der Schifffahrt eines jedensolcher Flüsse versammeln sollten, um gemeinschaftliche Verträge u. Verordnungenzu Stande zu bringen, so erfolgte doch erst 4 Jahre nachher der Zusammentritt derElbeschifffahrtscommissaricn zu Dresden, von Seiten Östreichs, Preußens, Sach-sens, Hanovers, Dänemarks, Mecklenburgs, der anhaltischen Häuser und der freie»Stadt Hamburg. Östreich gab den Impuls zu diesem Schifffahrtscongresse. Eslegte gleich in dessen ersten Konferenzen den Entwurf einer Elbeschifffahrtseinrich-tung vor, die fast ganz von dem bestehenden Rheinschifffahrtssystem entlehnt war.Der Entwurf fand starke Widersprüche, indem sein Verf. theils die Verhältnisse derElbeschifffahrt in ihren mannigfaltigen Beziehungen auf die verschiedenen Landenicht genug kannte, theils auch die besondern Gesichtspunkte der verschiedenen Lan-desherren , welche einem gemeinschaftlichen System einen Theil ihrer Souveraine-tätsrechte nicht aufopfern wollten, zu wenig berücksichtigte. Die Unterhandlungendauerten, mit kleinen Unterbrechungen, gegen dritthalb Jahre. Nach 44 Conferen-zen wurde am 23. Juni 1821 die Convention über die Elbcschifffahrt zu Dresdenabgeschlossen, jedoch unter der, besonders für Preußen wichtigen Verwahrung, daßaus derselben bei Regulirung andrer Ströme nicht irgend eine Folgerung gezogenwerden solle. Am 12. Dec. des nämlichen Jahres erfolgte ebendaselbst die Aus-wechselung der Ralisicationsurkunden von den Bevollmächtigten aller dabei bethei-ligten Uferstaaten. Seit dem 1. März 1822 ist dieser Staatenvertrag, und mit ihmdie freie Elbeschifffahrt, nebst dem neuen Schifffahrlssystcm, in volle Kraft getre-ten. — Die Schifffahrt genießt nunmehr für alle künftige Zeiten in Bezug auf denHandel volle Freiheit von dem Punkte an, wo die Elbe schiffbar ist, bis in die offeneSee. Damit ist, in Hinsicht dieses Stromes, der große Streit geschlichtet, welcherzwischen den Rheinuferstaaten und Holland bis 1828 fortdauerte, indem sich diesesauf den Buchstaben der wiener Convention berief, der nur von der Schifffahrtsftei-heit zusgu's la wer spricht. — Preußen hat dem Zwangs- und Umschlagsrechtc zuMagdeburg, nachdem es dasselbe in einigen der Commissionsconferenzen als nütz-lich zu vertheidigen bemüht war, ganz entsagt. Kein Uferstaat darf künftig einenSchiffer zwingen, gegen seinen Willen irgendwo aus - und einzuladen. Jeder kannFracht u. Rückfracht nehmen, wo er will. Alle ausschließliche Privilegien, welch cdieSchifffahrtsfreiheit beschränken, sind für immer aufgehoben. An die Stelle der bis-herigen verschiedenartigen Auflagen ist eine feste, im Verhältniß ermäßigte Abgabegetreten, welche von den Schiffsladungen u. d. N. Elbzoll u. als Weggeld von denFahrzeugen u. d. N. Recognitionsgebühren erhoben wird. Dieser streckenweise ver-theilte Elbzoll, der ohne gemeinsame Übereinkunft niemals erhöht werden kann,darf im Ganzen von Melnick bis Hamburg nicht mehr als 27 Groschen 6 PfennigeConventionsmünze für den Centner Bruttogewicht betragen, ist aber auch zu Bele-bung der innern Industrie, der Ausfuhr der Landesproducte und des Verkehrs der