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3 (1830) D bis E
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444
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444 Ehebruch Ehepacten

heit der Religion, entferntere Blutsverwandtschaft und Schwägcrschast, sowie diebei den Katholiken allein geltenden Hindernisse, als das Kcuschhcitsgelübde, geist.liche Verwandtschaft rc. waren imLocke nicht gültig. Auffallender nochwaren die Verschiedenheiten rücksichtlich der Ehescheidung und des Ehebruchs. Zugänzlicher Ehescheidung sind nach protest. Eherechten die Ursachen: 1) Ehebruchfür beide Theile (nach dem kathol. Eherecht aber bloß zur beständigen Scheidungvon Tisch und Bett), nachLocke blap." in der Regel bloß für den Ehemann, undnur dann für die Ehefrau, wenn der Ehemann sich den Ehebruch in dem Hauseerlaubt hat, welches beide Ehegatten bewohnen. 2) Die Lösliche Verlassung.

3) Die Lösliche Verweigerung der ehelichen Pflicht. Von beiden schweigt derLocke biap." bei Aufzählung der bestimmten Ursachen gänzlicher Scheidung, undsind die Ursachen dieses Schweigens über diesen Punkt in den weitem Diskussionenüber das Gesetz zu suchen. 4) Grausame Behandlung und Lebcnsnachstellungcn.Diesen fügt derLocke biap." noch grobe Injurien bei. Streitige Scheidungsur-sachen bei den Protestanten sind: ») Impotenz, d) beständige Krankheit und Ra-serei, °) unversöhnlicher Haß, ck) Verurtheilung wegen grober Verbrechen und län-gere Gefängnißstrafe. DerLocke aber setzte ausdrücklich als Eheschei-dungsursachen fest: a) Verurtheilung eines Gatten zu entehrender Strafe, undließ durch den bürgerlichen Tod die Ehe von Rechtswegen aufheben, und b) die wech-selseitige Einwilligung der Ehegatten unter besondern Einschränkungen: 1) DerMann muß über 26, die Frau über 21, aber noch nicht 45 I. alt sein. 2) DirEhe muß über 2 Jahre gedauert haben. 3) Die Ältern müssen darein willigen.

4) Sie müssen ihre civilrechtlichcn Verhältnisse wegen Sonderung der Güter, Er-ziehung der Kinder rc. bereits geordnet haben. 5) Sie müssen auf dem gemein-schaftlichen Gesuche nach Verfluß eines Jahres beharren, und es darf auch keinesderselben binnen 3 I. nach ausgesprochener Ehescheidung sich wiederum verheira-then. In mehren deutschen protestantischen Ländern hat man schon seit längererZeit den Weg einschlagen können, daß beide Gatten sich mit Bittschriften an denFürsten gewendet haben, welcher sodann, kraft landesherrlicher und bischöflicherMacht, ohne Weiteres, oder nach vorgängiger Untersuchung, die Scheidung verfügt.In Preußen findet die Scheidung kinderloser Ehen auch auf den Grund gegenseiti-ger Einwilligung statt. In neuern Zeiten ist in Frankreich die förmliche Eheschei-dung wieder abgeschafft und bloß Trennung von Tisch und Bett gestattet.

Ehebruch, Verletzung ehelicher Treue und Pflicht überhaupt, aber vor-zugsweise durch Beischlaf mit einer andern Person. Er wird nach verschiedenen Ge-setzen verschieden bestimmt und bestraft, wobei es daraus ankommt, ob beide Theileverheirathet sind oder nur der eine. Nach römischem Rechte durfte der Ehemanndas ehebrecherische Paar, der Vater die Tochter sammt dem Ehebrecher, auf derThat ertappt, tödten. Die ältern deutschen Gesetze straften den Ehebruch mit demTode, mit Landesverweisung; dann substituirte man die Zuchthausstrafe, endlichGefängniß- und Geldstrafe, welche heutzutage gewöhnlich angewendet werden. Esgibt auch einen moralischen Ehebruch, wenn ein Ehegatte den Platz in seinem Her-zen, welcher dem Gatten gebührt, einer fremden Person einräumt, sogar in denMomenten, wo Natur und Pflicht die innigste Harmonie der Seelen erheischen,nach den Worten der Schrift: Wer ein Weib ansieht, ihr zu begehren ic. Ein Bei-spiel des vollendeten moral. Ehebruchs stellt Göthe in s.Wahlverwandtschaften" auf,als Eduard und Charlotte sich in jener Unglücksnacht mit falscher Zärtlichkeit täu-schen; und daß dergleichen in der Welt nicht selten vorkomme, beweist die bemerkbareEinmischung bestimmter Gesichtsähnlichkeit in die Nachkommenschaft unsträflichwandelnder, aber sträflich denkender Eheleute. S. die treffliche Schrift von R. M.von Goens-CuninghamÜber moralischen Ehebruch rc." (Leipzig 1811).

Ehepacten, die bei Schließung der Ehe zu Bestimmung der persönl. oder