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Vorschlag zu einer durchaus gleichmäßigen und allein möglichst gerechten Besteuerung
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Kunden ist, so kann ihm auch keine besondereAbgabe auferlegt werden, man würde ja sonst dasGrundstück zweifach besteuern: denn, ob ein Gutsbe- ^sitzer seine Wirtschaft selbst führt, oder solche voneinem Pachter oder Verwalter führen läßt, solcheskann durchaus keine Abgabenveränderung bewirken.Die Abgabe haftet auf dem Grundstück, wenn auchder Pachter solche zu zahlen übernommen haben sollte.

Daß man den Erwerb nie mit dem Einkommenverwechseln darf, werde ich nicht nöthig haben zubemerken, denn das Erworbene ist das Verdiente,das Einkommen aber ist Capital; oft nicht eignesCapital, also nicht direct zu besteuern. Nur beiBesoldungen ist Erwerb und Einkommen gleichbedeutend.

Da rein verliehene Capitalien nie so hohe Pro-cente gewahren, als die, welche in Geschäften arbei-ten, so darf man auch hier die Abgaben nicht vomCapital, sondern von den Interessen berechnen. Unterrein verliehenen Capitalien sind nur solche zu ver-stehen, bei deren Erwerbung von Seiten des Jnter-essenempfängers weder Fleiß, noch Geschicklichkeit inAnwendung kommt. Kommt Talent in Anwendung,so ist der ErtragGeschäftserwerb," wie bei Wechsel-bänken. Vom Auslande eingehende Interessen, reineRevenüen, Gehalte oder Pensionen, sind allem andernErwerbeinkommen gleich zu achten und diesem ganzgleich zu besteuern.

Interessen werden zu Capital gemacht und das