Druckschrift 
Die Geschichte der Rittergüter in Reuß älterer Linie
Entstehung
Seite
312
Einzelbild herunterladen
 

der Crispendorfer Pfarrer Hertel dem Untergreizer Konsistorium, daßfür den verstorbenen Rittergutsbesitzer Adam Friedrich von Reiten-bach auf Dörflas von dessen Hinterbliebenen das gewöhnliche Hinläutenbeantragt worden sei. „ ... Nun habe ich zwar, zu Folge der vom drittenJulius vorigen Jahres erhaltenen Verordnung eines Hochloeblichen Con-sistorii, gedachten Ilinterlaßenen bezeuget, daß dergleichen eigentlich nurden Kirchen-Patronis zukäme; Habe aber auch zugleich in den Kirchen-Büchern gefunden, daß da im Jahr Eintausend, siebenhundert und zweyund viertzig, der aeltere Sohn des jezt verstorbenen Herrn von Reittenbachs,in Mähren Todes verfahren und daselbst als Fahn-Juncker beerdiget wor-den, demohnerachtet auf ergangene respectiue gnädige Verordnung, dem-selben zu lezten Ehren zwey Tage von Zehen biß halb Eilf Uhr ein TrauerLäuten erlaubet worden.“ Da das Konsistorium reskribiert, es sei für diesenbesonderen Fall nicht zuständig, wendet sich der Sohn des Verstorbenenmit seiner Bitte um das gewöhnliche dreiwöchige Hinläuten an den Landes-herrn unmittelbar, und Heinrich III. erteilt seinem Konsistorium am18. Februar 1765 die Weisung: „... Ob nun wohl derselbe von der Kirchezu Crispendorf! nicht Patronus; sondern nur als ein Eingepfarrter dahin zubetrachten gewesen ist, und mithin einiges Hinläuten gar nicht statt hat, sowollen Wir doch geschehen laßen, daß demselben nechstkünftigen Sonntageinmahl zu Ehren in der gewöhnlichen Stundte hingeläutet werdenmöge..

Über ein weiteres besonderes Trauergeläute für den verstorbenenBernsgrüner Rittergutsbesitzer Johann Gottfried Wetzstein imJahre 1770 ist im Rahmen der Fröbersgrün er Rittergutsgeschichte 22 )berichtet worden.

Vervollständigt wird das „Generale“ vom 26. August 1740 durch die„Gräflich Reuß-Plauische Verordnung wegen der Trauern undBegräbnisse in denen Herrschaften Obergreiz, Untergreiz und Burgkd. d. 13. September 1772“, die Graf Heinrich XL erläßt 23 ). Diese Ver-ordnung bezieht sich ausdrücklich auf alle Untertanen „ohne einiges An-sehen der Person, Standes und Würden“, und sie lautet in den §§ 7—9:

§. 7. Soll jedermann, ohne Unterschied des Standes und Würde sich allesGepränges und unnöthiger Kosten, so wohl bey Bekleidung der Leiche undSarges, als der Trauer, insonderheit der Überziehung der Kutschen und Pferde-Geschirre, Behängung der Pferde, Ausschlagung der Zimmer und Kirclien-Stühlemit Trauer-Tuch oder Zeuch enthalten: Auch soll, Pleureusen und beym Weib-lichen Geschlecht florne Überhänge, so genannte Stürtze oder doppelte Flor-Kappen, niemand als denen von Adel und Unsem wirklichen Räthen und resp.deren Weibern zu tragen erlaubet seyn.

§. 8. Soll bey allen Sterbe-Fällen, ohne Unterschied der Verwandtschaft undohne Ausnahme der Standtes und Würde, gäntzlich verboten seyn, Bediente undGesinde, von was Gattung sie seyn mögen, in Trauer zu kleiden, oder nur mitFloren, Schleyern, oder andern dergleichen Trauer-Zeichen zu versehen, welchesvon denen Kranken-Wärtcrn, Wart- und Leichen-Weibern, die den Todten aus-

22) S. 752.

23 ) Ältere Gesetzsammlung für Reuß ä. L. Bd. A, fol. 131—134.