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Nach dem am 20. Juni 1738 erfolgten Tode des Ober-ZoppotenerRitergutsbesitzers von Dobeneck wird von dem Konsistorium ein täg-liches Hinläuten bis zur Überführung in das Erbbegräbnis nach Berg an-geordnet 14 ).
Nachdem nun bisher das Hinläuten im Lande ziemlich unregelmäßig,uneinheitlich, ja man kann fast sagen willkürlich angesetzt worden ist,wird im Jahre 1740 am 26. August ein „Generale“ „in das Land“ er-lassen, eine „Ordnung wornach in denen Hochgräfl. Reußischen Landenälterer Linie, das Hinläuten und andere Ceremonien, bey verstorbenen Va-sallen und andern Adel. Personen anzustellen“ 15 ). Leider ist uns dieses„Generale“ nur noch fragmentarisch überkommen 16 ).
Aus diesem Generale von 1740 finden wir unter den BegräbnisaktenFriedrich Wilhelm von Kommerstädts aus dem Hause Ober-Schönfeld vom Jahre 1776 folgendes wertvolles Zitat:
„... Beym Absterben des eingepfarrten Gerichtsherrn und deßen Frau wird8 Tage jedesmal eine halbe Stunde lang hingeläutet. Verziehet es sich aber mitdem Begräbnis über 8 Tage, wären 7 Tage vor und 1 Tag am Begräbnistag hin-zuläuten.
Die Bahre stehet 14 Tage in der Kirche binnen der Zeit das Begräbnisanzustellen. Nach Verlauf der 14 Tage wird selbige wieder herausgetan, unddas schwarze Tuch davon verbleibet dem Pfarrer, das weiße leinwandne Zeugaber dem Schulmeister, wie denn außer dem Kirchenstuhl weiter nichts in derKirche schwarz zu bekleiden. Vor jede halbe Stunde Hinläuten vorhergedachter-maßen mit 3 gr. zu bezahlen. Sterben deßen Kinder ...“.
Ein in Privatbesitz 17 ) befindlicher Auszug dieser Verordnung enthältauch noch folgende weitere Bestimmungen:
„... Sterben deßen Kinder, Geschwister, sein und seiner Frauen Eltern, imH a u ß e wird 4 Tage, jedesmahl V 2 Stunde lang, als 3 Tage nach dem Tode, und1 Tag beym Begräbniß gelautet.
Sterben diese Personen außer dem Hause wird 1 nur 2 Tage, gegen gleich-mäßige Bezahlung, denen übrigen weitern Anverwandten aber gar nicht hin-gelautet.“
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden nunmehr für die Folge-zeit meistens Verwendung. Trotzdem aber sind natürlich besondere Aus-nahmen durch das Konsistorium verfügt worden, wie wir im einzelnen nochsehen werden. Vielfach beziehen sich die Anweisungen des Konsistoriums
14 ) a. a. O. Nr. 4.
ls ) Vgl. R-A: a. Rep. C, Cap. II C 23, Nr. 27.
16 ) Daß diese Verordnung bereits im Jahre 1824 zum mindesten ziemlich selten, wennnicht überhaupt schon ganz verschwunden war, geht daraus hervor, daß derCrispendorfer Pfarrer Preßler, der von dem Konsistorium darauf verwiesen war,an dieses am 2. Juli 1824 schreibt, daß sie sich unter den vorhandenen wenigenPfarrakten nicht befinde (Vgl. R-A: n. Rep. C, Cap. VIII b, Nr. 5.). Das Kon-sistorium fordert darauf am 8. Juli eine Abschrift dieser Verordnung aus demAmte Burgk an, aber auch dort ist sie nicht auffindbar.
17 ) Im Besitz von Herrn Rittergutsbesitzer Arthur v. Geldern-Crispendorf auf Ober-Reudnitz.